Informationen der Schwerbehindertenvertretung Aus dem“ABC der Behindertenhilfe” zum Schwerbehindertengesetz(2.Teil)
Die betrieblichen Helfer.
Nach dem Schwerbehindertengesetz sollen sich in einem Betrieb oder in einer Dienststelle die
= Schwerbehindertenvertretung, = der Betriebs- oder Personalrat und der
= Beauftragte des Arbeitgebers
gemeinsam um die Belange der Schwerbehinderten kümmern. Durch ihre Mitwirkung können betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen nutzbar gemacht und zahlreiche Probleme Schwerbehinderter betriebsintern gelöst werden, ohne daß eine behördliche Stelle eingeschaltet werden muß.
Die Schwerbehindertenvertretung In allen Betrieben und Dienststellen,in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte(oder Gleichgestellte) nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, müssen eine Schwerbehindertenvertretung und ein Stellvertreter gewählt werden. Im Normalfall finden die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung alle vier Jahre statt, Wahlberechtigt sind alle in einem Betrieb oder einer Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten. Die Schwerbehindertenvertretung hat die”Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und heifend zur Seite zu stehen”(S 25 Schwb6). Vor allem soll die Schwerbehindertenvertretung - darüber wachen, daß der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber den Schwerbehinderten erfüllt und die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge beachtet werden, - Maßnahmen, die Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen selbst beantragen, - berechtigten Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten nachgehen. Zur Umsetzung dieser Ziele hat der Gesetzgeber die Schwerbehindertenvertretung mit einer Reihe von Mitwirkungsrechten ausgestattet und ihre persönliche Rechtsstellung abgesichert. In a 1 1 en Angelegenheiten, die die Interessen der Schwerbehinderten berühren, muß der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung umfassend und rechtzeitig informieren und vor jeder Entscheidung anhören. Wird dieses Anhörungsrecht verletzt, muß der Arbeitgeber die Entscheidung aussetzen und die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nachholen(S 25 Abs.2). Die Informationspflicht ist so umfassend, daß in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Arbeitnehmer betreffen, nichts geschehen darf, ohne daß der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau vorher unterrichtet wird. Bei Neueinstellungen und Kündigungen muß die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Auf Wunsch eines Schwerbehinderten haben Vertrauensfrau oder Vertrauensmann das Recht, mit ihm die Personalakte einzusehen. Die Schwerbehin
dertenvertretung darf an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrates und deren Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Schwerbehindertenvertretungen sind in ihren persönlichen Rechten Betriebs- und Personalräten gleichgestellt. Auch für sie gilt der S 15 des Kündigungsschutzgesetzes. Somit ist eine ordentliche Kündigung eines Vertrauensmannes/einer Vertrauensfrau in der Regel ebensowenig möglich wie eine Änderungskündigung. Soweit es für ihre Arbeit erforderlich ist, sind Schwerbehindertenvertretungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihrer Bezüge und ohne Nachteile für ihr berufliches Fortkommen freizustellen. Für Aufgaben, die nur außerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt werden können, muß ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.
Betriebs- und Personalrat
Das Schwerbehindertengesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder nehmen auch die Betriebs- und Personalräte in die Pflicht, die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern(S 23 SchbG, S 80 BetrVG). Außerdem haben sie die Schwerbehindertenvertretung in ihrer Arbeit zu unterstützen(8 29).
Wo es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt, sollen sich die Betriebs- und Personalräte für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung einsetzen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Arbeitnehmer- und der Schwerbehindertenvertretung ist für die Belange der Schwerbehinderten von großer Bedeutung. Ein auch für die Interessen der Schwerbehinderten engagierter Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsmöglichkeiten in Bereichen wie Personalplanung, innerbetriebliche Weiterbildung, Neueinstellungen, betriebliche Veränderungen usw. einsetzen. Er kann die Schwerbehindertenvertretung unterstützen, wenn sie Probleme hat, ihre Mitwirkungs- und Informationsrechte in der Praxis durchzusetzen.
Die Betriebs- und Personalräte sind im Arbeits- und Sozialrecht bewandert und haben Erfahrung in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen. Sie können zu wichtigen und engagierten Mitstreitern für die Belange der Schwerbehinderten im Erwerbsleben werden.
Dazu ist es wichtig, daß auch die Betriebs- und Personalräte über grundlegende Informationen z.B. im Schwerbehindertenrecht verfügen. ErfreuliCcherweise haben viele Betriebs- und Personalräte Interesse, sich auf Schulungen der Hauptfürsorgestellen sachkundig zu machen.
Der Arbeitgeberbeauftragte
Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt und darauf achtet, daß der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Schwerbehinderten’ erfüllt(S 28).
Der Arbeitgeberbeauftragte hat, wenn er seine Aufgabe ernst nimmt, kein leichtes Amt, denn er kann zwischen alle Stühle geraten. In seiner beruflichen Funktion- häufig benennen die Unter
nehmen den Personalchef oder einen Mitarbeiter der Personalabteilung zum Arbeitgeberbeauftragten- steht er möglicherweise unter dem Druck, eine mehr oder weniger*olympiareife” Mannschaft zusammenzustellen oder das Personalwesen zumindest möglichst reibungslos zu organisieren.
Als Arbeitgeberbeauftragter soll er sich andererseits darum kümmern, daß
= die Pflichtquote erfüllt wird,
= auch besonders betroffene Schwerbehinderte beschäftigt werden,
- bei Neueinstellungen Schwerbehinderte berücksichtigt werden,
= Schwerbehinderte bei der innerbetrieblichen beruflichen Weiterbildung bevorzugt berücksichtigt werden,
= die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben ungehindert wahrnehmen kann.
Engagierte Arbeitgeberbeauftragte können für die Belange der Schwerbehinderten in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine außerordentlich wichtige Funktion haben, insbesondere dann, wenn Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat und Arbeitgeberbeauftragter gut zusammenarbeiten. Die Arbeitgeberbeauftragten kennen in der Regel die Arbeitsplätze eines Betriebes gut, sind über mittelfristige Personalplanungen informiert und wissen über rechtliche Bestimmungen und Fördermöglichkeiten Bescheid.
In Einzelfällen geht es häufig nicht darum, klar umrissene gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, sondern vor Ort konkrete Lösungen zu erarbeiten. Was soll beispielsweise mit dem Kollegen passieren, der den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr gewachsen ist? Nicht nur bei der Klärung solcher Probleme können das Engagement und die Kompetenz der Arbeitgeberbeauftragten ein überaus wichtiger Teil des innerbetrieblichen Hilfesystems für Schwerbehinderte sein.
Die Helfergruppe
Die betrieblichen Helfer sollen*eng zusammenAarbeiten” und sich"gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen”(S 29 Abs.l). Diese gegenseitige Unterstützung ist bisweilen ein Mühsames und konfliktträchtiges Unterfangen, nicht zuletzt deshalb, weit die jeweiligen Vertreter durchaus unterschiedliche Interessen repräsentieren können. Was für einen einzelnen oder die Gruppe der Schwerbehinderten gut und richtig ist, kann unter Umständen den Interessen des Betriebes oder den Interessen der übrigen dort Beschäftigten entgegenstehen. In vielen Betrieben und Dienststellen hat es sich ausgesprochen positiv ausgewirkt, daß sich die betrieblichen Helfer zu einer festen Arbeitsgruppe zusammengetan haben, die regelmäßig oder nach Bedarf tagt. Zu den Besprechungen dieser Helfergruppe können je nach Problemlage zusätzlich der Betriebsarzt, der Sicherheitsbeauftragte eines Betriebes, einzelne Schwerbehinderte, Schriftführer usw. eingeladen werden. (Fortsetzung folgt.)
Mitteilungen der Schwerbehindertenvertretung der Hochschule
1. Änderung in der Schwerbehindertenvertretung: Durch den Rücktritt von Kolln. Pistor rücken auf Grundlage des Wahlergebnisses vom 13.11.90 die Kollegen Dr. Zschunke und Stiemke zum ersten bzw. zweiten Stellvertreter des Vertrauensmannes nach.
2. Wir bitten alle Kollegen, die das Schwerbehindertengesetz in Anspruch nehmen können, sich vertrauensvoll bei Problemen und Fragen an die Schwerbehindertenvertretung zu wenden.
Vertrauensmann
Dr. Dieter W. H. Neupert
Institut für Biologie-Didaktik
Maulbeerallee 1, Tel. 247
1. Stellvertreter
Dr. Siegfried Zschunke
Institut zur Weiterbildung ausländ. Deutschlehrer (Golm), WB Sprachpraxis, Gebäude 14, Zi. 413, Tel. 8-2468
2. Stellvertreter
Veranstaltungen der Potsdamer URANIA e.V.
Besichtigung der DEFA-Studios
27. März 1991
13.00 Uhr, Eingang August-Bebel-Straße
Es lohnt sich, einen Blick in die-DEFA-Studios in Babelsberg zu werfen. Ein Fluidum alten Kulturerbes macht sich breit, dem man sich nicht entziehen kann.
1911 erwachte die kommende Filmstadt mit ersten Zuckungen. Vom Stummfilm bis zum Tonfilm zieht sich die Spur. Die großen Schauspieler, der älteren Generation wohlbekannt, konnten hier ihre Kunst entfalten.
Nr.06/91
Nach dem Zweiten Weltkrieg begann ein schwerer Anfang; aber die Filmstadt gesundete und begann wieder zu leben.
Nun ist sie wieder erkrankt! Was werden wird, steht in den Sternen! Nach Möglichkeit wird auch jetzt alles getan, daß sie wieder gesund und aktiv wird! Diese Produktionsstätte mit ihren 432 000 m? Gelände sowie den 11 Aufnahmehallen muß der Welt erhalten bleiben!!
Es führt: Waltraut Stockfisch
Eintritt: 5,- DM
Um Voranmeldung wird gebeten!
Koll. Horst Stiemke Studentenwohnheim I, Otto-Nuschke-Str. 34a Tel. 21930 App. 4
3. Korrektur einer Information in den Hochschul nachrichten Nr. 3 vom 4.2.1991: Die Deutsche Reichsbahn gewährt für Schwerbehinderte(grüner Ausweis) nur noch 50% Fahrpreisermäßigung für 4 Fahrten im Jahr,
Dr. Dieter W.H. Neupert
“Traumland Garten”(Vortrag) 26. März 1991 19.30 Uhr, Haus der URANIA
Gärten- gestaltet mit Wildstauden und- gehölzen, Refugium für Mensch, Tier und Pflanze
Referent: Dipl.-Ing. Klaus Kaiser, Rödental, Gesellschaft für ganzheitliche Gartenkultur e.V.
Eintritt: 4,- DM