Heft 
(1.1.2019) 06
Einzelbild herunterladen

Informationen der Schwerbehindertenvertretung Aus demABC der Behindertenhilfe zum Schwerbehindertengesetz(2.Teil)

Die betrieblichen Helfer.

Nach dem Schwerbehinderten­gesetz sollen sich in einem Betrieb oder in einer Dienststelle die

= Schwerbehindertenvertretung, = der Betriebs- oder Personalrat und der

= Beauftragte des Arbeitgebers

gemeinsam um die Belange der Schwerbehinder­ten kümmern. Durch ihre Mitwirkung können betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen nutzbar gemacht und zahlreiche Probleme Schwerbehin­derter betriebsintern gelöst werden, ohne daß eine behördliche Stelle eingeschaltet werden muß.

Die Schwerbehindertenvertretung In allen Betrieben und Dienststellen,in denen we­nigstens fünf Schwerbehinderte(oder Gleich­gestellte) nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, müssen eine Schwerbehindertenvertretung und ein Stellvertreter gewählt werden. Im Normal­fall finden die Wahlen zur Schwerbehindertenver­tretung alle vier Jahre statt, Wahlberechtigt sind alle in einem Betrieb oder einer Dienststelle be­schäftigten Schwerbehinderten. Die Schwerbehin­dertenvertretung hat dieEingliederung Schwer­behinderter in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und heifend zur Seite zu stehen(S 25 Schwb6). Vor allem soll die Schwerbehinderten­vertretung - darüber wachen, daß der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber den Schwerbehinderten erfüllt und die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen und Ta­rifverträge beachtet werden, - Maßnahmen, die Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen selbst beantragen, - berechtigten Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten nachgehen. Zur Umsetzung dieser Ziele hat der Gesetzgeber die Schwerbehindertenvertretung mit einer Reihe von Mitwirkungsrechten ausgestattet und ihre persönli­che Rechtsstellung abgesichert. In a 1 1 en Ange­legenheiten, die die Interessen der Schwerbehin­derten berühren, muß der Arbeitgeber die Schwer­behindertenvertretung umfassend und rechtzeitig informieren und vor jeder Entscheidung anhören. Wird dieses Anhörungsrecht verletzt, muß der Ar­beitgeber die Entscheidung aussetzen und die An­hörung der Schwerbehindertenvertretung nach­holen(S 25 Abs.2). Die Informationspflicht ist so umfassend, daß in Angelegenheiten, die schwer­behinderte Arbeitnehmer betreffen, nichts gesche­hen darf, ohne daß der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau vorher unterrichtet wird. Bei Neueinstellungen und Kündigungen muß die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Auf Wunsch eines Schwerbehinderten haben Ver­trauensfrau oder Vertrauensmann das Recht, mit ihm die Personalakte einzusehen. Die Schwerbehin­

dertenvertretung darf an allen Sitzungen des Be­triebs- oder Personalrates und deren Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Schwerbehindertenvertretungen sind in ihren per­sönlichen Rechten Betriebs- und Personalräten gleichgestellt. Auch für sie gilt der S 15 des Kündi­gungsschutzgesetzes. Somit ist eine ordentliche Kündigung eines Vertrauensmannes/einer Vertrau­ensfrau in der Regel ebensowenig möglich wie eine Änderungskündigung. Soweit es für ihre Arbeit er­forderlich ist, sind Schwerbehindertenvertretungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihrer Bezüge und ohne Nachteile für ihr berufliches Fortkommen freizustellen. Für Aufgaben, die nur außerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt werden können, muß ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.

Betriebs- und Personalrat

Das Schwerbehindertengesetz, das Betriebsver­fassungsgesetz und die Personalvertretungsgeset­ze des Bundes und der Länder nehmen auch die Betriebs- und Personalräte in die Pflicht, die Einglie­derung Schwerbehinderter zu fördern(S 23 SchbG, S 80 BetrVG). Außerdem haben sie die Schwerbehindertenvertretung in ihrer Arbeit zu un­terstützen(8 29).

Wo es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt, sollen sich die Betriebs- und Personalräte für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ein­setzen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Arbeitnehmer- und der Schwerbehindertenvertre­tung ist für die Belange der Schwerbehinderten von großer Bedeutung. Ein auch für die Interessen der Schwerbehinderten engagierter Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsmöglichkeiten in Bereichen wie Personalplanung, innerbetriebliche Wei­terbildung, Neueinstellungen, betriebliche Ver­änderungen usw. einsetzen. Er kann die Schwer­behindertenvertretung unterstützen, wenn sie Pro­bleme hat, ihre Mitwirkungs- und Informations­rechte in der Praxis durchzusetzen.

Die Betriebs- und Personalräte sind im Arbeits- und Sozialrecht bewandert und haben Erfahrung in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen. Sie kön­nen zu wichtigen und engagierten Mitstreitern für die Belange der Schwerbehinderten im Erwerbs­leben werden.

Dazu ist es wichtig, daß auch die Betriebs- und Personalräte über grundlegende Informationen z.B. im Schwerbehindertenrecht verfügen. Erfreuli­Ccherweise haben viele Betriebs- und Personalräte Interesse, sich auf Schulungen der Haupt­fürsorgestellen sachkundig zu machen.

Der Arbeitgeberbeauftragte

Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt und darauf achtet, daß der Arbeitgeber seine ge­setzlichen Verpflichtungen gegenüber den Schwerbehinderten erfüllt(S 28).

Der Arbeitgeberbeauftragte hat, wenn er seine Aufgabe ernst nimmt, kein leichtes Amt, denn er kann zwischen alle Stühle geraten. In seiner be­ruflichen Funktion- häufig benennen die Unter­

nehmen den Personalchef oder einen Mitarbeiter der Personalabteilung zum Arbeitgeberbeauftrag­ten- steht er möglicherweise unter dem Druck, eine mehr oder weniger*olympiareife Mannschaft zu­sammenzustellen oder das Personalwesen zumin­dest möglichst reibungslos zu organisieren.

Als Arbeitgeberbeauftragter soll er sich ande­rerseits darum kümmern, daß

= die Pflichtquote erfüllt wird,

= auch besonders betroffene Schwerbehinderte beschäftigt werden,

- bei Neueinstellungen Schwerbehinderte berücksichtigt werden,

= Schwerbehinderte bei der innerbetrieblichen beruflichen Weiterbildung bevorzugt berück­sichtigt werden,

= die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufga­ben ungehindert wahrnehmen kann.

Engagierte Arbeitgeberbeauftragte können für die Belange der Schwerbehinderten in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine außerordentlich wichti­ge Funktion haben, insbesondere dann, wenn Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Per­sonalrat und Arbeitgeberbeauftragter gut zusam­menarbeiten. Die Arbeitgeberbeauftragten ken­nen in der Regel die Arbeitsplätze eines Betriebes gut, sind über mittelfristige Personalplanungen in­formiert und wissen über rechtliche Bestimmungen und Fördermöglichkeiten Bescheid.

In Einzelfällen geht es häufig nicht darum, klar um­rissene gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, sondern vor Ort konkrete Lösungen zu erarbeiten. Was soll beispielsweise mit dem Kollegen passieren, der den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr gewachsen ist? Nicht nur bei der Klärung solcher Probleme können das Engagement und die Kompetenz der Arbeitgeberbeauftragten ein überaus wichtiger Teil des innerbetrieblichen Hilfe­systems für Schwerbehinderte sein.

Die Helfergruppe

Die betrieblichen Helfer sollen*eng zusammenAar­beiten und sich"gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen(S 29 Abs.l). Diese gegen­seitige Unterstützung ist bisweilen ein Mühsames und konfliktträchtiges Unterfangen, nicht zuletzt deshalb, weit die jeweiligen Vertreter durchaus un­terschiedliche Interessen repräsentieren können. Was für einen einzelnen oder die Gruppe der Schwerbehinderten gut und richtig ist, kann unter Umständen den Interessen des Betriebes oder den Interessen der übrigen dort Beschäftigten entge­genstehen. In vielen Betrieben und Dienststellen hat es sich ausgesprochen positiv ausgewirkt, daß sich die betrieblichen Helfer zu einer festen Arbeitsgruppe zusammengetan haben, die regel­mäßig oder nach Bedarf tagt. Zu den Besprechun­gen dieser Helfergruppe können je nach Problem­lage zusätzlich der Betriebsarzt, der Sicherheitsbe­auftragte eines Betriebes, einzelne Schwerbehin­derte, Schriftführer usw. eingeladen werden. (Fortsetzung folgt.)

Mitteilungen der Schwerbehindertenvertretung der Hochschule

1. Änderung in der Schwerbehindertenvertretung: Durch den Rücktritt von Kolln. Pistor rücken auf Grundlage des Wahlergebnisses vom 13.11.90 die Kollegen Dr. Zschunke und Stiemke zum er­sten bzw. zweiten Stellvertreter des Ver­trauensmannes nach.

2. Wir bitten alle Kollegen, die das Schwerbehin­dertengesetz in Anspruch nehmen können, sich vertrauensvoll bei Problemen und Fragen an die Schwerbehindertenvertretung zu wenden.

Vertrauensmann

Dr. Dieter W. H. Neupert

Institut für Biologie-Didaktik

Maulbeerallee 1, Tel. 247

1. Stellvertreter

Dr. Siegfried Zschunke

Institut zur Weiterbildung ausländ. Deutschlehrer (Golm), WB Sprachpraxis, Gebäude 14, Zi. 413, Tel. 8-2468

2. Stellvertreter

Veranstaltungen der Potsdamer URANIA e.V.

Besichtigung der DEFA-Studios

27. März 1991

13.00 Uhr, Eingang August-Bebel-Straße

Es lohnt sich, einen Blick in die-DEFA-Studios in Ba­belsberg zu werfen. Ein Fluidum alten Kulturerbes macht sich breit, dem man sich nicht entziehen kann.

1911 erwachte die kommende Filmstadt mit ersten Zuckungen. Vom Stummfilm bis zum Tonfilm zieht sich die Spur. Die großen Schauspieler, der älteren Generation wohlbekannt, konnten hier ihre Kunst entfalten.

Nr.06/91

Nach dem Zweiten Weltkrieg begann ein schwerer Anfang; aber die Filmstadt gesundete und begann wieder zu leben.

Nun ist sie wieder erkrankt! Was werden wird, steht in den Sternen! Nach Möglichkeit wird auch jetzt alles getan, daß sie wieder gesund und aktiv wird! Diese Produktionsstätte mit ihren 432 000 m? Gelän­de sowie den 11 Aufnahmehallen muß der Welt erhalten bleiben!!

Es führt: Waltraut Stockfisch

Eintritt: 5,- DM

Um Voranmeldung wird gebeten!

Koll. Horst Stiemke Studentenwohnheim I, Otto-Nuschke-Str. 34a Tel. 21930 App. 4

3. Korrektur einer Information in den Hochschul nachrichten Nr. 3 vom 4.2.1991: Die Deutsche Reichsbahn gewährt für Schwer­behinderte(grüner Ausweis) nur noch 50% Fahr­preisermäßigung für 4 Fahrten im Jahr,

Dr. Dieter W.H. Neupert

Traumland Garten(Vortrag) 26. März 1991 19.30 Uhr, Haus der URANIA

Gärten- gestaltet mit Wildstauden und- gehölzen, Refugium für Mensch, Tier und Pflanze

Referent: Dipl.-Ing. Klaus Kaiser, Rödental, Gesellschaft für ganzheitliche Gar­tenkultur e.V.

Eintritt: 4,- DM