Nr. 16/92— Seite 14
SOZIALES
Zur Arbeit des Hauptpersonalrates
stellenleiter in einer Angelegenheit, die dem Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Personalrates unterliegen, nicht einigen können. Kommt es auf keiner Stufe zu einer Einigung, so entscheidet bindend eine immer nur bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Einigungsstelle.
Zum anderen liegen die Aufgaben in der unmittelbaren Beteiligung bei Angelegenheiten, die die oberste Dienstbehörde, als Leiter des nachgeordneten Geschäftsbereiches, regelt. Das betrifft im weiteren Sinne Personalfragen, soziale Probleme sowie allgemeine und dienstliche Angelegenheiten.
Diese, im Gesetz festgeschriebenen Beteiligungsrechte, gilt es jedoch im zähen Ringen mit dem Ministerium durchzusetzen. Der Minister ist de facto verpflichtet, vertrauensvoll mit dem Hauptpersonalrat zusammenzuarbeiten, ihn rechtzeitig und umfassend zu informieren. Tatsächlich gibt es hier noch erhebliche Schwierigkeiten. Eine andere wichtige Seite unserer Arbeit ist es, ständig den Kontakt zu den nachgeordneten Einrichtungen zu halten, um die Probleme vor Ort kennenzulernen und lösen zu helfen. Für alle Hauptpersonalratsmitglieder ist die Kenntnis der einschlägigen Gesetze unabdingbar, deshalb ist die Schulung und Fortbildung aller Hauptpersonalratsmitglieder zur Zeit eine der wichtigsten Aufgaben.
Den Hauptpersonalrat finden alle Interessierten im ehemaligen Militärwaisenhaus, Eingang Spornstraße. Dr. R. Henrich
Der Hauptpersonalrat ist gemäß $ 53 Bundespersonalvertretungsgesetz ein für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen bei der obersten Dienstbehörde, in diesem Fall dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, gebildetes Organ(Stufenvertretung), deren Mitglieder von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt werden.
Ausgehend davon wählten im Mai 1992 die zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur gehörenden Beschäftigten, wie z. B. die Universitäts- und Fachhochschulmitarbeiter, die Mitarbeiter der dem Ministerium unterstehenden Kultureinrichtungen und die Mitarbeiter des Ministeriums, den Hauptpersonalrat, bestehend aus 17 Mitgliedern. Diese 17 Mitglieder repräsentieren die 3 Beschäftigtengruppen: Beamte, Angestellte und Arbeiter, wobei die Gruppe der Angestellten mit 12 Vertretern am stärksten vertreten ist. Vorsitzende des Hauptpersonalrates ist Frau Spahn vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv und 1. Stellvertreterin Frau Dr. Henrich von der Universität Potsdam.;
Weitere Potsdamer Universitätsmitarbeiter im Hauptpersonalrat sind Frau Dr. Bergstedt, Frau Bienert, Herr Dr. P. Herrmann und Herr Penndorf.
Die Aufgaben dieser Stufenvertretung liegen zum einen darin, im Rahmen der Beteiligungsverfahren tätig zu werden. Sie tritt in Erscheinung, wenn sich örtlicher Personalrat und Dienst
Pens& Paper
GRIT RADLOFF
Universitätskomplex 2- 0-1574 Golm- Mensagebäude/Haus 4- Telef.: 9 76 31 88
Schreib-, Schul-, Bürobedarf Kopieren, Einbinden, Stempel, Schilder, Gravuren
Montag-Freitag 8.00-16.45 Uhr
(Fortsetzung von PUZ 15/92) $ 4 Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung findet.
(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und der Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, daß der Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, daß in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die
Aus dem Schwerbehindertengesetz
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung nach den Absätzen 1, 2,3 oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist zu befristen. Er ist einzuziehen, sobald der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erloschen ist; im übrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren zu erlassen. (6) Für die Streitigkeiten über Feststellungen nach den Absätzen 1 und 4 und die Ausstellung, Berichtigung und Einziehung der Ausweise nach Absatz 5 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese mit Ausnahme des$ 78 Abs. 2 und des 8 148 des Sozialgerichtsgesetzes auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
mE ea
NEE EEE