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(1.1.2019) 16
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Nr. 16/92 Seite 14

SOZIALES

Zur Arbeit des Hauptpersonalrates

stellenleiter in einer Angelegen­heit, die dem Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Per­sonalrates unterliegen, nicht ei­nigen können. Kommt es auf keiner Stufe zu einer Einigung, so entscheidet bindend eine immer nur bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Eini­gungsstelle.

Zum anderen liegen die Aufga­ben in der unmittelbaren Beteili­gung bei Angelegenheiten, die die oberste Dienstbehörde, als Leiter des nachgeordneten Ge­schäftsbereiches, regelt. Das betrifft im weiteren Sinne Perso­nalfragen, soziale Probleme sowie allgemeine und dienstli­che Angelegenheiten.

Diese, im Gesetz festgeschrie­benen Beteiligungsrechte, gilt es jedoch im zähen Ringen mit dem Ministerium durchzusetzen. Der Minister ist de facto verpflichtet, vertrauensvoll mit dem Haupt­personalrat zusammenzuarbei­ten, ihn rechtzeitig und umfas­send zu informieren. Tatsächlich gibt es hier noch erhebliche Schwierigkeiten. Eine andere wichtige Seite unserer Arbeit ist es, ständig den Kon­takt zu den nachgeordneten Ein­richtungen zu halten, um die Probleme vor Ort kennenzuler­nen und lösen zu helfen. Für alle Hauptpersonalratsmitglieder ist die Kenntnis der einschlägigen Gesetze unabdingbar, deshalb ist die Schulung und Fortbildung aller Hauptpersonalratsmitglie­der zur Zeit eine der wichtigsten Aufgaben.

Den Hauptpersonalrat finden alle Interessierten im ehemaligen Militärwaisenhaus, Eingang Spornstraße. Dr. R. Henrich

Der Hauptpersonalrat ist gemäß $ 53 Bundespersonalvertretungs­gesetz ein für den Geschäftsbe­reich mehrstufiger Verwaltungen bei der obersten Dienstbehörde, in diesem Fall dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, gebildetes Organ(Stu­fenvertretung), deren Mitglieder von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde ge­hörenden Beschäftigten gewählt werden.

Ausgehend davon wählten im Mai 1992 die zum Geschäftsbe­reich des Ministeriums für Wis­senschaft, Forschung und Kultur gehörenden Beschäftigten, wie z. B. die Universitäts- und Fach­hochschulmitarbeiter, die Mitar­beiter der dem Ministerium un­terstehenden Kultureinrichtun­gen und die Mitarbeiter des Ministeriums, den Hauptperso­nalrat, bestehend aus 17 Mitglie­dern. Diese 17 Mitglieder reprä­sentieren die 3 Beschäftigten­gruppen: Beamte, Angestellte und Arbeiter, wobei die Gruppe der Angestellten mit 12 Vertre­tern am stärksten vertreten ist. Vorsitzende des Hauptpersonal­rates ist Frau Spahn vom Bran­denburgischen Landeshauptar­chiv und 1. Stellvertreterin Frau Dr. Henrich von der Universität Potsdam.;

Weitere Potsdamer Universitäts­mitarbeiter im Hauptpersonalrat sind Frau Dr. Bergstedt, Frau Bienert, Herr Dr. P. Herrmann und Herr Penndorf.

Die Aufgaben dieser Stufenver­tretung liegen zum einen darin, im Rahmen der Beteiligungs­verfahren tätig zu werden. Sie tritt in Erscheinung, wenn sich örtlicher Personalrat und Dienst­

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(Fortsetzung von PUZ 15/92) $ 4 Feststellung der Behinde­rung, Ausweise

(1) Auf Antrag des Behinder­ten stellen die für die Durch­führung des Bundesversor­gungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetz­buch Anwendung findet.

(2) Eine Feststellung nach Ab­satz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vor­liegen einer Behinderung und der Grad einer auf ihr beruhen­den Minderung der Erwerbsfä­higkeit schon in einem Renten­bescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsent­scheidung oder einer vorläufi­gen Bescheinigung der für die­se Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, daß der Behin­derte ein Interesse an ander­weitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

(3) Liegen mehrere Funktions­beeinträchtigungen vor, so ist der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Funk­tionsbeeinträchtigungen in ih­rer Gesamtheit unter Berück­sichtigung ihrer wechselseiti­gen Beziehungen festzustellen. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, daß in einer Entscheidung nach Ab­satz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere ge­sundheitliche Merkmale Vor­aussetzung für die Inanspruch­nahme von Nachteilsausglei­chen, so treffen die für die

Aus dem Schwerbehindertengesetz

Durchführung des Bundesver­sorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.

(5) Auf Antrag des Behinder­ten stellen die für die Durch­führung des Bundesversor­gungsgesetzes zuständigen Behörden aufgrund einer Fest­stellung nach den Absätzen 1, 2,3 oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbe­hinderter, den Grad der Behin­derung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesund­heitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausglei­chen, die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Aus­weises ist zu befristen. Er ist einzuziehen, sobald der gesetz­liche Schutz Schwerbehinder­ter erloschen ist; im übrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. Die Bundesre­gierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim­mung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestal­tung der Ausweise, ihre Gültig­keitsdauer und das Verwal­tungsverfahren zu erlassen. (6) Für die Streitigkeiten über Feststellungen nach den Absät­zen 1 und 4 und die Ausstel­lung, Berichtigung und Einzie­hung der Ausweise nach Ab­satz 5 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts­barkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besonde­re Vorschriften für die Kriegs­opferversorgung enthält, gel­ten diese mit Ausnahme des$ 78 Abs. 2 und des 8 148 des Sozialgerichtsgesetzes auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

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