Heft 
(1.1.2019) 19
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Nr. 19/93 Seite 15

| STUDENTEN |

Wahlen zu den Gremien der Studentenschaft verschoben

Leiter des Dezernats 2 äußert sich zum Sachverhalt

Im Nachgang zu den verschobe­nen Wahlen zu den Gremien der Studentenschaft bedarf es of­fensichtlich einer Klarstellung, da diverse Zeitungsartikel und Flugblätter wohl mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet haben. Die folgenden Ausfüh­rungen beschränken sich aus­drücklich nur auf die Darstel­lung des Sachverhalts, ohne jedwede Wertung vorzuneh­men, um allen Interessierten die Gelegenheit zu geben, sich ein eigenes Meinungsbild zu erstel­len.

Die Vertreter des Studentenrats haben Ende Oktober 1993 dem Dezernat 2(Akademische und Studentische Angelegenheiten) eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung der Studentenschaft mit der Bit­te um Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam(UP) übergeben. Einige Regelungen, insbesondere der Wahlordnung, stießen hier jedoch auf rechtli­che Bedenken, die dem Studen­tenrat auch mitgeteilt wurden, speziell das angestrebte Mehr­heitswahlrecht anstelle des im Gesetz vorgesehenen personali­sierten Verhältniswahlsystems. Daraufhin hat der Koordinati­Onsrat am 15. 11. 93 erneut über die Satzung und die Wahlord­nung der Studentenschaft bera­ten und auf Anregung des Vor­sitzenden des Wahlausschusses der UP, Herrn Prof. Weber von der Juristischen Fakultät, einige Änderungen vorgenommen und wiederum dem Dezernat 2 über­reicht.

Die 0. a. rechtlichen Bedenken wurden dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur(MWFK) mit Schreiben vom 8. 11. 93 mitgeteilt, da die UP und das MWFK gemäß 8 81 Abs. 2 des Gesetzes über Hoch­schulen des Landes Branden­

burg(BBHG) gemeinsam die Rechtsaufsicht über die Studen­tenschaft ausüben. Laut telefo­nischer Auskunft des zuständi­gen Mitarbeiters des MWFK wurden die Bedenken der UP dort nicht geteilt; eine entspre­chende Auskunft wurde auch den Studierenden vom MWFK erteilt. Es wurde der UP über­lassen, aus pragmatischen Ge­sichtspunkten(schnelle Beset­zung des Studentenrats) die rechtlichen Bedenken zurück­zustellen und die Veröffentli­chung der Satzung und der Wahlordnung vorzunehmen; ein entsprechender schriftlicher Bescheid des MWFK wurde an­gekündigt.

Da die UP durchaus bereit war, ihre rechtlichen Bedenken aus pragmatischen Gründen zu­rückzustellen, die auch durch die Neufassung vom 15. 11. nicht ausgeräumt werden konn­ten, wurde das MWFK am 22. 11; erneut angeschrieben. Hier kündigte die UP an, daß, wenn vom MWFK bis zum 30. 11. 93 keine anderweitige Mitteilung erfolgt, Satzung und Wahlord­nung der Studentenschaft in den Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht würden.

Bis zum 2. 12. 93 erfolgte keine weitere Reaktion des MWFK, so daß die Druckplatten von der UP bereits hergestellt wurden. Am Nachmittag desselben Ta­ges erschien der zuständige Mitarbeiter des MWFK beim Dekan der Juristischen Fakul­tät(!) und beim stellvertreten­den Rektor Prof. Kempter und kündigte an, daß das MWFK von seiner Aufsichtsbefugnis gegenüber der UP und der Stu­dentenschaft Gebrauch machen würde, wenn die UP die Veröf­fentlichung von Satzung und Wahlordnung vornimmt und die Wahlen zu den Gremien der Studentenschaft mit einem

Mehrheitswahlsystem stattfän­den. Eine für den Vormittag des 3. 12. 93 einberufene Konferenz beim Rektor beschloß unter die­sen Umständen, die Veröffentli­chung nicht vorzunehmen und teilte dies dem Studentenrat umgehend mit.

Ein Antrag des Studentenrats auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungs­gericht, mit dem der Rektor ver­pflichtet werden sollte, die Sat­zung zu veröffentlichen, wurde nach Abschluß einer Beratung vor dem Verwaltungsgericht am 6. 12. 93 wieder zurückge­zogen, da durch den fortge­schrittenen Zeitablauf eine rechtzeitige Veröffentlichung als Grundlage zur Abhaltung der Wahlen vom 7.-9. 12. 93 nicht mehr möglich war. Daher findet in diesem Zeitraum nur die Urabstimmung über die vor­läufige Satzung statt; die Wahl selbst mußte auf einen unbe­stimmten Zeitpunkt verschoben werden. Abschließend ist viel­leicht noch darauf hinzuweisen, daß bis zum Zeitpunkt der Er­stellung dieses Artikels(10. 12. 93) noch immer kein schriftli­cher Bescheid des MWFK bei der UP vorliegt, auch wenn das MWFK in einer Presseerklä­rung auf einen solchen ver­weist.

Norbert Stief

Dezernent für akademische und studentische Angelegenheiten

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Erklärung des Studentischen Wahlausschusses der Universität Potsdam vom 6. 12. 93

1.) Die für den 7. bis 9. Dezem­ber 1993 vorgesehenen Wahlen zum Studentenrat der Universi­tät Potsdam finden nicht statt. Sie werden voraussichtlich noch in diesem Semester statt­finden.

Unsere Entscheidung basiert auf dem Vergleich zwischen dem Studentenrat und der Uni­versität Potsdam vom 6. 12. 93 innerhalb des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Pots­dam(Az.: 1 L 472/93).

Für eine vöm 7: bis 9.12.93 stattfindende Wahl zum StuRa der Uni Potsdam hätte es keine Rechtsgrundlage gegeben, da keine öffentlich-bekanntge­machte Satzung der Studenten­schaft vorliegt.

Wir stellen hinsichtlich der Wahlen zum StuRa fest, daß diese zu keinem Zeitpunkt und durch niemanden verboten wa­ren. Ursache des Eklats war nicht die vorgesehene Perso­nenwahl!

2.) Die für den 7. bis 9. 12. 93 vorgesehene Urabstimmung über die Satzung der Studenten­schaft der Uni Potsdam in der Fassung vom 15. 11. 93 findet wie vorgesehen statt. Hiergegen gibt es von gerichtlicher Seite keine Bedenken.

Studentischer Wahlausschuß der Universität Potsdam, Uhlmann,

Vorsitzender