Nr. 19/93— Seite 15
| STUDENTEN |
Wahlen zu den Gremien der Studentenschaft verschoben
Leiter des Dezernats 2 äußert sich zum Sachverhalt
Im Nachgang zu den verschobenen Wahlen zu den Gremien der Studentenschaft bedarf es offensichtlich einer Klarstellung, da diverse Zeitungsartikel und Flugblätter wohl mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet haben. Die folgenden Ausführungen beschränken sich ausdrücklich nur auf die Darstellung des Sachverhalts, ohne jedwede Wertung vorzunehmen, um allen Interessierten die Gelegenheit zu geben, sich ein eigenes Meinungsbild zu erstellen.
Die Vertreter des Studentenrats haben Ende Oktober 1993 dem Dezernat 2(Akademische und Studentische Angelegenheiten) eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung der Studentenschaft mit der Bitte um Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam(UP) übergeben. Einige Regelungen, insbesondere der Wahlordnung, stießen hier jedoch auf rechtliche Bedenken, die dem Studentenrat auch mitgeteilt wurden, speziell das angestrebte Mehrheitswahlrecht anstelle des im Gesetz vorgesehenen personalisierten Verhältniswahlsystems. Daraufhin hat der KoordinatiOnsrat am 15. 11. 93 erneut über die Satzung und die Wahlordnung der Studentenschaft beraten und auf Anregung des Vorsitzenden des Wahlausschusses der UP, Herrn Prof. Weber von der Juristischen Fakultät, einige Änderungen vorgenommen und wiederum dem Dezernat 2 überreicht.
Die 0. a. rechtlichen Bedenken wurden dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur(MWFK) mit Schreiben vom 8. 11. 93 mitgeteilt, da die UP und das MWFK gemäß 8 81 Abs. 2 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Branden
burg(BBHG) gemeinsam die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft ausüben. Laut telefonischer Auskunft des zuständigen Mitarbeiters des MWFK wurden die Bedenken der UP dort nicht geteilt; eine entsprechende Auskunft wurde auch den Studierenden vom MWFK erteilt. Es wurde der UP überlassen, aus pragmatischen Gesichtspunkten(schnelle Besetzung des Studentenrats) die rechtlichen Bedenken zurückzustellen und die Veröffentlichung der Satzung und der Wahlordnung vorzunehmen; ein entsprechender schriftlicher Bescheid des MWFK wurde angekündigt.
Da die UP durchaus bereit war, ihre rechtlichen Bedenken aus pragmatischen Gründen zurückzustellen, die auch durch die Neufassung vom 15. 11. nicht ausgeräumt werden konnten, wurde das MWFK am 22. 11; erneut angeschrieben. Hier kündigte die UP an, daß, wenn vom MWFK bis zum 30. 11. 93 keine anderweitige Mitteilung erfolgt, Satzung und Wahlordnung der Studentenschaft in den Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht würden.
Bis zum 2. 12. 93 erfolgte keine weitere Reaktion des MWFK, so daß die Druckplatten von der UP bereits hergestellt wurden. Am Nachmittag desselben Tages erschien der zuständige Mitarbeiter des MWFK beim Dekan der Juristischen Fakultät(!) und beim stellvertretenden Rektor Prof. Kempter und kündigte an, daß das MWFK von seiner Aufsichtsbefugnis gegenüber der UP und der Studentenschaft Gebrauch machen würde, wenn die UP die Veröffentlichung von Satzung und Wahlordnung vornimmt und die Wahlen zu den Gremien der Studentenschaft mit einem
Mehrheitswahlsystem stattfänden. Eine für den Vormittag des 3. 12. 93 einberufene Konferenz beim Rektor beschloß unter diesen Umständen, die Veröffentlichung nicht vorzunehmen und teilte dies dem Studentenrat umgehend mit.
Ein Antrag des Studentenrats auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht, mit dem der Rektor verpflichtet werden sollte, die Satzung zu veröffentlichen, wurde nach Abschluß einer Beratung vor dem Verwaltungsgericht am 6. 12. 93 wieder zurückgezogen, da durch den fortgeschrittenen Zeitablauf eine rechtzeitige Veröffentlichung als Grundlage zur Abhaltung der Wahlen vom 7.-9. 12. 93 nicht mehr möglich war. Daher findet in diesem Zeitraum nur die Urabstimmung über die vorläufige Satzung statt; die Wahl selbst mußte auf einen unbestimmten Zeitpunkt verschoben werden. Abschließend ist vielleicht noch darauf hinzuweisen, daß bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels(10. 12. 93) noch immer kein schriftlicher Bescheid des MWFK bei der UP vorliegt, auch wenn das MWFK in einer Presseerklärung auf einen solchen verweist.
Norbert Stief
Dezernent für akademische und studentische Angelegenheiten
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Erklärung des Studentischen Wahlausschusses der Universität Potsdam vom 6. 12. 93
1.) Die für den 7. bis 9. Dezember 1993 vorgesehenen Wahlen zum Studentenrat der Universität Potsdam finden nicht statt. Sie werden voraussichtlich noch in diesem Semester stattfinden.
Unsere Entscheidung basiert auf dem Vergleich zwischen dem Studentenrat und der Universität Potsdam vom 6. 12. 93 innerhalb des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam(Az.: 1 L 472/93).
Für eine vöm 7: bis 9.12.93 stattfindende Wahl zum StuRa der Uni Potsdam hätte es keine Rechtsgrundlage gegeben, da keine öffentlich-bekanntgemachte Satzung der Studentenschaft vorliegt.
Wir stellen hinsichtlich der Wahlen zum StuRa fest, daß diese zu keinem Zeitpunkt und durch niemanden verboten waren. Ursache des Eklats war nicht die vorgesehene Personenwahl!
2.) Die für den 7. bis 9. 12. 93 vorgesehene Urabstimmung über die Satzung der Studentenschaft der Uni Potsdam in der Fassung vom 15. 11. 93 findet wie vorgesehen statt. Hiergegen gibt es von gerichtlicher Seite keine Bedenken.
Studentischer Wahlausschuß der Universität Potsdam, Uhlmann,
Vorsitzender