Heft 
(2024) 31
Seite
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Aktuelles aus der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg

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Schützern und-Schützerinnen, die alljährlich in der Brutzeit Unglaubliches zum Aufspüren und zum Schutz der Wiesenweihen- Bruten leisten, ist zu wünschen, dass ihre Arbeit über das Artenhilfs­programm besser als bisher unterstützt und hono­riert wird.

Der Bestand des Kormorans zeigte 2022 nach elfjährigem Abwärtstrend erstmals einen Anstieg um 353 BP( Abb. 9). 2023 gab es allerdings den mit 680 BP bisher niedrigsten Brutbestand seit 1994. Mit Spannung wurde daher die weitere Entwick­lung erwartet. Überraschend erfolgte 2024 erneut ein deutlicher Anstieg auf 980 BP, wenn auch nicht auf das Niveau von 2022. Maßgeblich hierfür ist neben dem Anstieg in drei Kolonien die Etablie­rung einer neuen Kolonie auf dem gefluteten Ta­gebaugelände des künftigen Cottbuser Ostsees" ( SPN ). Hier wurde Anfang Juni eine Ansiedlung von mindestens 32 BP auf durch Überflutung ab­sterbenden Kiefern festgestellt. Bei einer Nach­kontrolle Mitte August war die Kolonie bereits auf 120 BP angestiegen. Auf dem Sedlitzer See( OSL ) kam es zu einer Verdopplung des Bestandes, auf dem Glindower See( PM) zu einer Wiederbe­siedlung und auf dem Dolgensee( LDS ) zu einem weiteren Anstieg. Damit verteilen sich die Kormo­ ran - Ansiedlungen derzeit auf zehn Standorte, von denen vier Kolonien mehr als 100 BP aufweisen. Die größte Kolonie befindet sich derzeit mit 400 BP auf dem Dolgensee( LDS ). Der Landesbestand bewegt sich damit auf dem Niveau von 1994 bis 96, der Phase des ersten starken Anstiegs, liegt aber nur bei 35% des 2001 erreichten Maximalwertes von 2.813 BP.

Abb. 7: Wiesenweihen lassen sich am effizien­testen über den Schutz ihrer Brutplätze schüt­zen. Drohnenfoto: T. Krumenacker.

For the conservation of Montagu's Harriers the protection of the nest sites is mandatory.

Längere Zeit erschien es nicht ganz sicher, nach welchem Rechtsbereich über die Markierung jagd­barer Vogelarten zu entscheiden ist und wo dem­nach die Zuständigkeit liegt. Ein aktueller Artikel in Natur und Recht schafft jetzt Klarheit darüber. Im Ergebnis fällt das Ansichbringen von Tieren zum Zwecke der Markierung/ Besenderung wie auch das Markieren/ Besendern für sich betrachtet unter den Anwendungsbereich des§ 44 Abs. 1 BNatSchG( Zu­griffsverbote). Abweichende landesrechtliche Be­stimmungen- hier sind explizit jagdbehördlich zu erteilende Ausnahmen in Brandenburg genannt sollen demnach unwirksam sein. Besitzt ein Berin­ger also die naturschutzrechtliche Erlaubnis, einen Vogel zum Zwecke der Markierung an sich zu brin­gen, ist er im Sinne des§ 19a BJagdG( jagdrechtli­ches Störungsverbot) zu der damit einhergehenden Störung des betroffenen Individuums befugt. Auch wenn es um Individuen jagdbarer Arten geht, ist neben der naturschutzrechtlichen Ausnahme we­der eine Genehmigung nach dem Jagdrecht noch eine Beteiligung des Jagdausübungsberechtigten erforderlich eine wichtige Klarstellung für alle Beringer von Greifvögeln, Enten, Möwen, Groß­trappen und anderen Arten, die dem Jagdrecht unterliegen. Soweit Markierung und Besenderung noninvasiv erfolgen, bedarf es auch keiner Geneh­migung nach dem Tierschutzrecht. Lediglich bei der Besenderung von Vögeln bleibt im Einzelfall das Vorliegen des Verbotstatbestandes aus§ 7 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG zu prüfen, der sich mit Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tierversuchen befasst. Für alle Details ist auf die Originalquelle zu verweisen ( TOLKMITT& KOCH 2024).

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