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Die Krauen und der ärzMche Beruf.
Von Professor vr.
oll man die Frauen zum Studium der gelehrten Berufsarten zulasten und ihnen die Berechtigung zur Ausübung derselben ertheilen?
Trotzdem diese Frage in manchen Staaten tatsächlich schon gelöst ist, wird doch noch in den verschiedensten Kreisen darüber hin und her gestritten, wobei neben ruhigen Ueberlegungsgründen eine Fülle von unklaren Vorstellungen, vorgefaßten Meinungen und Gefühlsauffassungen sich, verwirrt und verwirrend, durcheinander drängt, sodaß es demjenigen, welcher nicht zunächst bei der Frage betheiligt ist und doch über dieselbe unterrichtet zu sein wünscht, fast unmöglich gemacht ist, eine klare Einsicht in das zu gewinnen, um was es sich dabei eigentlich handelt.
Namentlich ist es das ärztliche Fach, welches in diesem Streite der Geister vor allen andern in den Vordergrund tritt, weil diesem studierende Frauen sich am meisten zuwenden, und weil gerade bei diesem Fache viele Gründe für und gegen seine Wahl "durch Frauen geltend gemacht werden können. Man findet das Studium und die Ausübung der Medizin durch Frauen vorzugsweise besprochen und dabei von manchen Seiten begeistert befürwortet, von anderen Seiten aber aufs schroffste angefeindet, daneben wohl auch mit mehr oder minder guten Witzen lächerlich gemacht. Die ganze Angelegenheit ist aber eine zu ernste und wichtige, als daß sie durch Schwärmerei, Schroffheit oder Hohn könnte entschieden werden; sie verlangt eine ruhige Würdigung unter gebührender Berücksichtigung der verschiedenen Unterfragen, welche in ihr enthalten sind.
Der deutsche Reichstag wird in seiner nächsten Sitzungszeit Gelegenheit haben, sich ebenfalls mit der Erwägung dieser Frage zu beschäftigen, denn der „Deutsche Frauenverein Reform", dessen Sitz in Weimar ist, hat an denselben eine Petition gerichtet, worin die „Zulassung des weiblichen Geschlechtes zur Ausübung des ärztlichen Berufes, wie solche heute in den meisten Kulturstaaten bereits Thatsache geworden", verlangt und im Anschlüsse daran die Forderung gestellt wird, „das medizinische Studium auf deutschen Universitäten dem weiblichen Geschlechte zugänglich zu machen."
Auch der Vorstand des „Allgemeinen deutschen Frauenverbandes" in Leipzig hat an die Landtage aller deutschen Staaten ein ähnliches Gesuch gerichtet.
Wenn ich es nun unternehme, in diesen Zeilen mich über diese Frage zu äußern, so kann ich für meine Befugniß hiezu den Umstand geltend machen, daß meine langjährige Thätigkeit als Professor der Anatomie an der Universität Zürich, an welcher bekanntlich Frauen zum Studium zugelassen sind und zahlreich von dieser Vergünstigung Gebrauch machen, mir reichliche Gelegenheit geboten hat, Beobachtungen und Erfahrungen zu sammeln.
Ehe auf einzelnes eingegangen werden kann, wird es indessen nöthig sein, zu untersuchen, ob denn der Wunsch und das Bestreben der Frauen, die gelehrten Berufsarten und insbesondere die ärztliche Praxis in ihren Thätigkeitskreis hereinzuziehen, eine Berechtigung besitzt.
Die Antwort lautet: Ja! Es muß wohl kaum daran erinnert werden, in welch unglücklicher Lage sich alleinstehende Töchter befinden, welche darauf angewiesen sind, sich durch eigene Thätigkeit ihren Unterhalt zu erwerben. Das ihnen zunächstliegende Auskunftsmittel einer Stellung als Haushälterin, Gesellschafterin oder Erzieherin ist sehr schwierig zu erlangen, weil der Andrang zu solchen Stellungen ein außerordentlich großer ist. Ebenso bietet sich solchen, welche sich in Seminarien ausbilden und dem Lehrfache zuwenden, im ganzen nur wenig Aussicht darauf, eine gesicherte Zukunft zu gewinnen; denn auch auf diesem Felde ist der Wettbewerb bereits ein sehr scharfer. Selbständigen und lohnenden Wirkungskreis im Gebiete der Musik, der Malerei oder anderer Künste zu finden, ist aber nur ganz wenigen vergönnt, welche besondere Veranlagung in einer dieser Richtungen zeigen.
Unter diesen Verhältnissen kann es gewiß nicht Wunder nehmen, wenn solche, die in sich die uöthigen geistigen Kräfte fühlen, daran denken, eine Laufbahn in einem der höheren Gelehrtenberufe zu suchen. Daß hierbei vorzugsweise und fast ausschließlich der ärztliche Beruf ins Auge gefaßt werden muß, ist selbstverständlich, weil einerseits die theologische und die juristische Laufbahn für Frauen sogut wie gar keine Aussicht bieten, und weil
Me Rechte Vorbehalten.
Kermann v. Weyer.
andererseits schon viele Frauen in den allerdings bescheidenen ärztlichen Tätigkeiten von Pflegeschwestern, Zahnärzten oder Hebammen sich mit Erfolg bewegen. Ja, wenn man nur einen Blick ^ auf die ungeheuer schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe der ^ Krankenpflege im Kriege wirft, so wird man der deutschen Frau das Zeugniß nicht versagen können, daß sie wenigstens in dieser Rolle als ärztliche Hilfskraft sich geradezu mit Ruhm bedeckt hat.
Wenn demnach das Geschlecht der Frauen nach einem vollberechtigten Eintritt in den Berufskreis der Aerzte Verlangen trügt, so ist dieses Verlangen nicht nur durch deu Wuusch nach einer auf eigenen Kräften beruhenden Lebensstellung hinlänglich begründet, es ist auch in Wirklichkeit nur eine leicht verständliche Folgerung ans der bereits bestehenden Thätigkeit von Frauen innerhalb des Gebietes des ärztlichen Wirkens.
Nun drängt sich aber doch die Frage auf und sie ist auch schon vielfach gestellt worden, ob die Durchführung dieser Bestrebungen sich mit der staatlichen Ordnung vertragen könne. Bekanntlich haben bisher wenigstens die deutschen Staatsbehörden sich nur ablehnend Verhalten, indem theils die Universitäten den Frauen den Zutritt zum Studium verweigerten, theils die Prüfungsbehörden angewiesen waren, Frauen, auch wenn sie ein regelrechtes Studium durchgemacht und das Doktorexamen bestanden hatten, die für die Aufnahme in den ärztlichen Stand nothwendigen Prüfungen nicht abzunehmen. Letzteres hatte zur Folge, daß diesen Frauen die ärztliche Praxis nur unter dem Schutze der „Gewerbefreiheit" mit nicht unbedeutenden Einschränkungen und Hemmungen gestattet war.
Den Staat als solchen geht eigentlich nur die zweite dieser Maßregeln an, und um sie beurtheilen zu können, muß man sich zuerst darüber klar werden, welchen Zweck und welche Bedeutung die ärztlichen Prüfungen eigentlich haben. Die Staatsverwaltung kommt mit ihnen einer Verpflichtung gegen das Publikum nach, indem sie nur solchen, welche entsprechende Kenntnisse aufweisen können, die Ausübung eines so verantwortungsreichen Berufes, wie der des Arztes es ist, gestattet. Würde aber die Verantwortlichkeit der Staatsverwaltung dem Publikum gegenüber eine größere sein, wenn sie einer Frau, die in der Prüfung sich über die nöthige wissenschaftliche Ausbildung ausweisen kann, diese Befugniß ebenfalls gewähren würde — namentlich wenn sie eine, wenn auch gehemmte Praxis bei bestehender „Gewerbefreiheit" doch nicht hindern kann? Sicher nicht! i , Freilich ist aber die Zulassung zur ärztlichen Praxis in ! Deutschland aus verschiedenen Gründen auch noch von anderen ! Bedingungen als dem abgeschlossenen Studium abhängig, insbesondere von dem Besitze eines deutschen Reifezeugnisses und von dem Besuche einer deutschen Universität für den größten Theil der Studienzeit. Da nun aber der Nachweis für beides den für eine ärztliche Prüfung sich meldenden Frauen unter den jetzigen Verhältnissen unmöglich ist, so wird ihnen schon darum der Zutritt zur Prüfung zu verweigern sein, ohne daß diese Zurückweisung gegen sie in ihrer Eigenschaft als Frauen gerichtet ist. Hier sind also allerdings noch manche Abklärungen nothwendig, ehe der Eintritt von Frauen in den ärztlichen Stand mit der staatlichen Ordnung, wie sie zur Zeit in Deutschland besteht, verträglich sein wird.
Allein diese Frage, ob und auf welche Weise sich die Berechtigung der Frau zum ärztlichen Beruf in die augenblicklich gültige Staatsordnung einstigen lasse, ist, obwohl nicht unwichtig, doch meist als nebensächlich behandelt worden. Viel eindringlicher hat man darüber verhandelt, ob die Zulassung der Frau zum medizinischen Studium nicht aus Gründen des Anstands und der Sittlichkeit zu verurtheilen sei. Gewichtige Stimmen, insbesondere auch aus akademischen Kreisen, haben die Besürchtung geäußert, daß die beständige gleichzeitige Betheiligung junger Männer und jugendlicher weiblicher Wesen an dem akademischen Unterricht, deren enges Zusammensein in den Hörsälen, bei den praktischen Uebungen und den botanischen Ausflügen der guten Zucht schädlich sein könnten und namentlich die nöthige Aufmerksamkeit auf den Gegenstand des Studiums stören müßten. Es wird ferner die Ansicht ausgesprochen, daß Frauen nicht die erforderlichen geistigen