Heft 
(1878) 01
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Im Lause dieser Untersuchung wurden Günthers Angaben, der nach wie vor dabei blieb, daß er sich in der Person des Schräder durchaus nicht geirrt habe, durch solgende Ermitte­lungen unterstützt.

Günther gab gleich anfangs an, daß Schräder eine Mütze, ein graues Beinkleid und eine rothgestreifte Jacke getragen habe. Als Schräder ihm vorgestellt wurde, trug derselbe zwar ein graues Beinkleid, aber eine andere Jacke. Von dem Bürger­meister Müller befragt, ob er noch eine zweite Jacke besitze, verneinte Schräder dies. Die Haussuchung erfolgte sofort und man fand in der Wohnung des Schräder eine roth­gestreifte defekte Jacke, welche Günther sofort als die von Schräder bei der That getragene, ebenso wie die Mütze und die Hose wieder erkannte. Befragt, warum er den Besitz der Jacke geleugnet, gab Schräder an: erhübe sich geschämt, dem Bürgermeister zu gestehen, daß er eine so schlechte Jacke besitze!

Noch während des Brandes begab sich der Leinweber Möwes vor das Kirchthor, um von dort aus die Mühle brennen zu sehen. Als er hier 5 Minuten gestanden, gewahrte er den Schräder plötzlich neben sich, der jetzt einen blauen Tuchrock trug und wie der Zeuge sagte, so frisch und blank erschien, als ob er sich eben gewaschen und rasirt habe. Wenige Stunden später erschien Schräder bei seinem Nachbar, dem Schneider­meister Staats. Hier kam die Rede auf den Brand, und Schräder sagte, als eine anwesende Frau bemerkte, daß der Thäter durch Günther herauskommen werde,es sei doch eine Schande, so einen Jungen zu binden und in die Mühle zu werfen, um ihn zu verbrennen!" Dann aber fuhr er fort: Laß es gewesen sein, wer da will, i ch bin es nicht gewesen," und daun:Wer das erste Mal die Mühle angesteckt hat, der wird es auch wohl jetzt gewesen sein; das erste Mal hatte Könnicke mich im Verdacht, wen mag er nun wohl im Verdachte haben?"

Anlaugeud den Beweggrund zur That, so ergab die Unter­suchung, daß Schräder in hohem Grade von Haß gegen den Eigenthümer der Mühle beseelt gewesen war. Letzterer hatte ihn in Folge eines Streites im Jahre 1867 ans der Arbeit entlassen. Schräder hatte sich schon eine Strecke entfernt, hatte sich dann aber wieder umgedreht und dem Könnicke mit dro­hend erhobener Hand zugerufen:Warte nur, Du sollst noch an mich denken!" In Verbindung mit dieser übrigens wieder­holten Drohung schien nun eine weitere, bei dem oben gedachten Gespräche mit dem Schneider Staats von Schräder gemachte Aeußerung zu stehen, welche lautete:Könnicke ist nun ein armer Mann, er kann nicht wieder aufbauen."

Schräder leugnete die That. Er trat den Beweis des Alibi mit der Behauptung an, daß er die ganze Nacht zu Hause gewesen und erst ungefähr um 2^ Uhr früh durch Kinder, welche seine Tochter Johanna zur Feldarbeit abgerufen, geweckt worden sei.

Dieser Beweis mißlang ihm. Johanna Schräder gab vor Gericht an, daß sie um 1^ Uhr aufgewacht, dann aber wieder eingeschlafeu sei und nicht wisse, ob ihr Vater etwa von dieser Zeit ab bis zu ihrer um 2^ Uhr erfolgten Abrufung zur Feldarbeit das Haus verlassen habe. Die Mädchen Glockmann und Bolkmann aber, welche die Johanna Schräder abberufen, gaben an, daß sie dieselbe um 3 Uhr geweckt und eine männ­liche Stimme Schräder war der einzige Mann, der im Hause wohnte geantwortet habe:Sie kommt gleich." Sie seien jetzt nach dem Gröninger Thor gelaufen und hätten von hier aus die Windmühle in vollen Flammen gesehen.

Die Wohnung des Schräder war nun aber von der Mühle nur 1055 Schritt entfernt, so daß Schräder sehr gut die That um 2'Z Uhr verübt haben und um 3 Uhr wieder zu Hause gewesen sein konnte.

Dies der wesentliche Inhalt der Anklageschrift, durch welche am 12. Juli 1869 das Schwurgericht mit der Entscheidung befaßt wurde. Die Geschworenen bejahten mit mehr als sieben Stimmen die beiden auf Theilnahme an der Brandstiftung und auf Mordversuch gerichteten Fragen, und es erfolgte Schräders Verurtheiluug zu 15 Jahren Zuchthaus.

Bleiben wir zunächst bei diesem Wahrspruche der Ge­schworenen stehen. Konnte ein anderer Spruch als dieser er­folgen? Wir antworten: Niemals! Es liegt klar zu Tage,

daß die Anklage mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Günther stehen oder fallen mußte. Es ist weiter wohl unbe­stritten, daß, wenn man will, man recht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Güntherschen Aussage zu Tage fördern kann. Man kann zunächst die Uuwahrscheinlichkeit hervorheben, daß Schräder, um sich für die von Könnicke erlittene Unbill zu rächen, zwei Jahre zur Ausführung seiner Rache habe ver­gehen lassen; man kann die Frage aufwerfen: warum wählte Schräder einen Zeitpunkt zur Ausführung, als sich auf der Mühle, die öfters bei Windstille ohne einen Bewohner leer stand, ein Mensch befand; warum brach er die Thüre ein, die Günther sofort geöffnet haben würde; warum brachte er das Material zur Fesselung des Günther nicht selbst mit; wie fand er den Strick und das Vorhemd in der dunkeln Mühlenstube; wie fand er das Taschentuch zum Verstopfen des Mundes in Günthers Tasche; warum fesselte er nur den einen der beiden Hunde; warum schimpfte er den Günther, der ihm nie etwas zu Leide gethan, Aas und Hund; warum schwärzten er und sein Genosse sich die Gesichter, da beide doch offenbar mit dem Vor­sätze handelten, den einzigen Zeugen der That zu verbrennen; warum wählte Schräder gegen Günther das grausige unerhörte Mittel des Flammentodes, während ein viel einfacheres zu finden gewesen wäre, dessen Spuren die Flammen vertilgt haben würden; weshalb verrammelte er nicht wenigstens die zerbrochene Thüre so, daß ein in den Bock gespannter Mensch durch sie nicht hätte entweichen können; warum wählte er end­lich zur That die frühe Morgenstunde, als schon Menschen auf den Beinen waren; warum nicht die Mitternacht? Solche und noch andere für die Vertheidigung hochwichtige Fragen kann man zu Gunsten Schräders aufwerfen; aber was sind alle diese Fragen, die einer ungezwungenen Beantwortung fähig sind, gegen das gewaltige Beweismaterial, das gegen ihn spricht!

Die Zeugen sehen eine Gestalt die Treppe der brennenden Mühle heruuterkollern, einmal aufhüpfen und uiederfalleu. Sie eilen herbei und finden den gefesselten und ganz bewußtlosen Günther, dessen Jacke auf dem Rücken hell brennt, an einer Stelle, wo die herunterstürzenden brennenden Hölzer ihn jeden Augenblick zu erschlagen drohen. Die Zeugen müssen das Messer zur Lösung der festen Bande gebrauchen und erklären später vor den Geschworenen, daß ihrer Ansicht nach ein Mensch sich auf diese Weise niemals selbst fesseln könne. Sie tragen nun um 3 Uhr früh den Bewußtlosen zu Könnicke, es wird zum Arzt geschickt, der sich vergebens bemüht, die Bewußtlosigkeit zu heben und um 8 Uhr morgens die Ader schlagen muß. Dieses Hilst, und Günther verlangt sofort nach dem Bürger­meister, dem er die Ereignisse der Nacht schildert und eine rothgestreifte Jacke als Kleidungsstück des Schräder angibt. In­zwischen erscheint Schräder sauber gewaschen, rein und blank im blauen Rock neben dem Zeugen Möwes nnd sieht sich das Feuer an; dann geht er zu Staats, sucht hier augenscheinlich -

den Verdacht von sich abzulenken und leugnet endlich den Besitz ^

der später bei ihm gefundenen Jacke unter der elenden Aus­flucht der Scham darüber, daß die Jacke defekt gewesen.

Konnte bei der Centnerlast dieser Beweise eine gewissen­hafte und energische Geschworenenbank ein anderes Urtel fällen, als geschehen? Wir antworten nochmals: Nun und nimmer­mehr! Aber noch mehr, viel mehr!

Gegen jedes schwurgerichtliche Urtheil steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu. Dasselbe läßt sich freilich nur auf Verletzung von Gesetzen oder Rechtsgrund­sätzen gründen und hat meistens keinen für den Verurtheilten günstigen Erfolg. Aber wie der Ertrinkende sich an einen Strohhalm klammert, so versucht der unschuldiger Weise zu 15 Jahren Zuchthaus verurtheilte Mensch doch wenigstens den einzigen zu seiner Rettung noch möglichen Weg.

Und was thut Schräder? Nichts von alledem; das Er- i kenntniß wird rechtskräftig, und er wird am Tage der Rechts­kraft nach dem Zuchthause zu Halle abgeführt, am 21. Juli 1869! Der Prozeß war zu Ende.

Drei Monate später, am 27. Oktober 1869, brachte Schräder vom Zuchthause aus ein Reftitutionsgesuch unter der Behauptung an, daß Günther sich in seiner Person geirrt