84 Arbeitsdirektor
I Die Institution
Es gibt IHN nicht. Den Arbeitsdirektor gibt es nicht. Es gibt ihn dreimal, und das noch in drei respektive vier verschiedenen Gesellschaftsformen, in einem Unternehmen schlechthin, in einem herrschenden oder in einem beherrschten Konzernunternehmen, und zwar
— in einer AG, GmbH, bergrechtl. Gewerkschaft— Genossenschaft über 2000 AN nach MitbestG 1976,
— in einer AG, GmbH, bergrechtl. Gewerkschaft— Unternehmen— über 1000 AN nach MitbestG 1951,
— in einer AG, GmbH, bergrechtl. Gewerkschaft— Holding— nach MitbestErgG 1956.
Es ist keineswegs einerlei, in welchem Unternehmenstyp unserer Aufstellung jemand die Ehre und das Vergnügen hat, Arbeitsdirektor zu sein. Mehrere Einflußgrößen und Rahmenbedingungen differieren entscheidend:
— Der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 kann sich nicht in gleicher Weise auf einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat einstellen wie seine Kollegen in Unternehmen, die nach den beiden Montanmitbestimmungsgesetzen von 1951 und 1956 organisiert sind;
— nur nach dem ältesten Gesetz, dem von 1951, darf der Arbeitsdirektor nicht gegen das mehrheitliche Votum der Arbeitnehmervertreter bestellt werden; während nach diesem Gesetz jemand nur über die Gewerkschaft Arbeitsdirektor werden kann(Handelsblatt 3. 1. 1979), gelingt das nach dem Gesetz von 1976„nur noch wenigen Gewerkschaftern“(Handelsblatt 29. 3. 1978); von rund 480 unter das Gesetz fallenden Arbeitsdirektoren entstammen gerade ein Dutzend den Betriebsräten(Die Zeit 12. 10. 1979);
— nach dem Gesetz von 1976 hat der Aufsichtsratsvorsitzende das doppelte Stimmrecht zum Stichentscheid bei Stimmengleichheit;
— nach eben diesem Gesetz sitzen auf der Arbeitnehmerbank auch jene leitenden Angestellten, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung — besonders eindringlich in der Entscheidung AP 11 zu$ 5 BetrVG vom 9. 12. 1975— in die Nähe der Unternehmer und Arbeitgeber rückt, und die auch nicht selten in diesem Sinne votieren;
— die beiden Montan-Mitbestimmungs-Gesetze halten sich streng an die Parität zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmer-Vertretern im Aufsichtsrat; Stimmengleichheit wird durch die„Einrichtung“ eines„neutralen(11., 15., 21.) Mannes“ vorgebeugt.
Unterschiede ergeben sich auch aus der Gesellschaftsform. Zwar müssen die anderen Gesellschaften die organisatorischen Grundvoraussetzungen an das Modell der Aktiengesellschaft angleichen; an den übrigen spezifischen Regeln für