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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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84 Arbeitsdirektor

I Die Institution

Es gibt IHN nicht. Den Arbeitsdirektor gibt es nicht. Es gibt ihn dreimal, und das noch in drei respektive vier verschiedenen Gesellschaftsformen, in einem Unternehmen schlechthin, in einem herrschenden oder in einem beherrschten Konzernunternehmen, und zwar

in einer AG, GmbH, bergrechtl. Gewerkschaft Genossenschaft über 2000 AN nach MitbestG 1976,

in einer AG, GmbH, bergrechtl. Gewerkschaft Unternehmen über 1000 AN nach MitbestG 1951,

in einer AG, GmbH, bergrechtl. Gewerkschaft Holding nach Mit­bestErgG 1956.

Es ist keineswegs einerlei, in welchem Unternehmenstyp unserer Aufstellung je­mand die Ehre und das Vergnügen hat, Arbeitsdirektor zu sein. Mehrere Ein­flußgrößen und Rahmenbedingungen differieren entscheidend:

Der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 kann sich nicht in gleicher Weise auf einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat einstellen wie sei­ne Kollegen in Unternehmen, die nach den beiden Montanmitbestimmungs­gesetzen von 1951 und 1956 organisiert sind;

nur nach dem ältesten Gesetz, dem von 1951, darf der Arbeitsdirektor nicht gegen das mehrheitliche Votum der Arbeitnehmervertreter bestellt werden; während nach diesem Gesetz jemand nur über die Gewerkschaft Arbeitsdi­rektor werden kann(Handelsblatt 3. 1. 1979), gelingt das nach dem Gesetz von 1976nur noch wenigen Gewerkschaftern(Handelsblatt 29. 3. 1978); von rund 480 unter das Gesetz fallenden Arbeitsdirektoren entstammen gera­de ein Dutzend den Betriebsräten(Die Zeit 12. 10. 1979);

nach dem Gesetz von 1976 hat der Aufsichtsratsvorsitzende das doppelte Stimmrecht zum Stichentscheid bei Stimmengleichheit;

nach eben diesem Gesetz sitzen auf der Arbeitnehmerbank auch jene leiten­den Angestellten, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung besonders eindringlich in der Entscheidung AP 11 zu$ 5 BetrVG vom 9. 12. 1975 in die Nähe der Unternehmer und Arbeitgeber rückt, und die auch nicht selten in diesem Sinne votieren;

die beiden Montan-Mitbestimmungs-Gesetze halten sich streng an die Parität zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmer-Vertretern im Aufsichtsrat; Stim­mengleichheit wird durch dieEinrichtung einesneutralen(11., 15., 21.) Mannes vorgebeugt.

Unterschiede ergeben sich auch aus der Gesellschaftsform. Zwar müssen die an­deren Gesellschaften die organisatorischen Grundvoraussetzungen an das Mo­dell der Aktiengesellschaft angleichen; an den übrigen spezifischen Regeln für