Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich? 207
für jede weitere Stunde ansteigt. Zur Kompensation einer zusätzlichen Arbeitszeitverkürzung bedarf es mithin einer immer höheren Kompensationszahlung.
Die Kurve existiert für den betrachteten Arbeitnehmer bis hin zu einer Arbeitszeitverkürzung von 100%, d.h. bis hin zu seiner völligen Freistellung. Dabei kann es durchaus sein, daß er von einem bestimmten Punkt an weitere zusätzliche Freizeit nicht mehr positiv, sondern negativ bewertet.
Von praktischer Relevanz ist die Kurve für die hier angestellten Überlegungen allerdings nur in ihrem ersten Teil, etwa bis zu einer Arbeitszeitverkürzung von 20 bis 25 3,
Betrachten wir die Abbildung 1 noch etwas näher. Alle Punkte, die oberhalb der Kurve N}yı liegen(siehe z.B. der Punkt Pı), repräsentieren ein höheres, alle Punkte, die unterhalb der Kurve liegen(siehe z. B. Punkt P2), weisen ein niedrigeres Nutzenniveau auf.
Bemerkenswert ist der Verlauf der Kurve links der Linie a. Um bei einer längeren Arbeitszeit, als sie dem Punkt Ay entspricht, das gleiche Nutzenniveau zu halten, müßten Zahlungen über die Lohnsumme bei voller Arbeitszeit hinaus geleistet werden.
Das dem Punkt By(volle Arbeitszeit) zuzuordnende Nutzenniveau liegt unter dem Nutzenniveau des Punktes Ay. Verbindet man sämtliche Punkte, die dem Nutzenniveau des Punktes By entsprechen, so ergibt sich die Kurve N9. Sie läuft in etwa— jedoch ist das keine Gesetzmäßigkeit— parallel der Kurve N1. Bemerkenswert auf dieser Kurve ist der Punkt B2. Der betrachtete Arbeitnehmer würde bei der von ihm gewünschten Arbeitszeit eine Kürzung seines Lohnes bis zu NL7 dem Zwang, die volle Stundenzahl arbeiten zu müssen, vorziehen.
In Zahlen: Bei einem Stundenverdienst von netto 15,— DM beträgt der Wochenlohn bei Normalarbeitszeit 600,— DM. Für den betrachteten Arbeitnehmer möge die optimale Arbeitszeit bei 38 Stunden liegen. Sein Lohn beträgt entsprechend 570,— DM. Er würde eine Arbeitszeit von 38 Stunden— zumindest zeitweilig— auch dann vorziehen, wenn er dafür nur 560,— DM bekäme. Der ihm dabei entstehende Nutzen wäre immer noch ein wenig höher als der Nutzen der Arbeitszeit von 40 Stunden, entlohnt mit 600,— DM.
Die Zeichnung läßt ferner erkennen, daß erst eine Arbeitszeitverkürzung— im Beispiel— um rd. 3,5 Stunden ohne Lohnausgleich(s. Punkt B3 in Abbildung 1) eine Reduzierung des Nutzens auf das Niveau des Punktes Bi(Vollbeschäftigung) bewirkt.
Der gleiche Sachverhalt sei nochmals in etwa anderer Form anhand der Abbildung 2 erläutert. Während auf der Abszissenachse hier wieder die Arbeitszeitverkürzung abgetragen ist, mißt die Ordinatenachse jetzt den Lohnausgleich