Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von der Instruktion der Sache.

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Seute sind, die Natur und Absicht eines Eidschwurs; die Verpflichtungen, welche der Schwörende dadurch über sich nimmt; und die zeitlichen so wohl als ewigen Strafen des Meineides erklärt, und ernstlich zu Gemüthe ge führt werden.

§. 105.

Nach geschehener Ableistung des Eides, muß das Protocoll, in welchem die Aussagen des Zeugen enthal ten sind, so wohl von dem Deputato Collegii und den Asistenz Rathen, als von den Zeugen selbst, wenn er des Schreibens fundig ist, eigenhändig unterschrieben; allenfalls von legtrem, wenn er nicht schreiben kann, mit drey Creuzen unterzeichnet, und die Richtigkeit dessen von dem Examinanten attestirt; und demnächst, wenn fämmtliche Zeugen abgehört sind, die dießfälligen Pro tokolle den Partheyen vorgelegt, oder ihnen Abschrift das von mitgetheilt werden. §. 106.

Wenn mehrere Zeugen über verschiedne Klagepunkte, die mit einander in feiner Verbindung stehen, abzuhören sind; so müssen die Aussagen derselben in besondre, einem jeden dieser verschiedner Gegenstände gewidmete Protes folle niedergeschrieben werden.

§. 107:

Wenn mehrere über ein und eben dasselbe Factum ab gehörte Zeugen einander, besonders in wesentlichen Um standen, widersprechen; so müssen solche zum Behuf einer nähern und positiven Explikation gegen einander gestellt werden; um durch dieses Mittet, auf den wahren und eigentlichen Grund der Sache, wo möglich, zu gelangen. Der Deputatus Collegii muß daher die Zeugen, vornem lich auswärtige, in der Regel nicht eher entlassen, als bis das ganze Zeugenverhdr beendigt ist.

108.

In besondern Fällen, wo die Ausmittelung der Wahrheit solches nothwendig erfordert, ist der Richter

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