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197100
Besetze
9:34
de CORPUS JURIS FRIDERICIANUM.
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Erstes Buch.
Von der Prozeßordnung.
Erster Theil.
Bom gerichtlichen Verfahren im ordentlichen und gemeinen Prozesse.
Dieser erste Theil der Prozeßordnung enthäle
auffer den allgemeinen Grundsägen, welche ben jedem Prozesse beobachtet werden müssen, zugleich die besondern Anweisungen, wie im ordentliches und gemeinen Prozesse zu verfahren, wenn die Para enen gegenwärtig, oder wenn sie abwesend find.
Zwar sollen, zur Beförderung einer gründlichen und schleunigen Instruktion der Sachen, die Partheyen bey deren Verhandlung nach der Regel in Person erscheinen
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