Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Erster Titel,

Weil sich aber viele Fälle ereignen, wo dieses aus erhebli chen Ürfachen nicht geschehen kann; so ist es nothwendig, zuförderst genauer festzusehen, wie es alsdenn gehalten werden solle, wenn einer oder auch beyde Theile abwes send find.

Dieß geschiehet in den acht ersten Titeln dieses Theils; und in dem neunten wird die Art des Verfahrens in dem Falle, wenn beyde Theile zugegen sind, zu Ges winnung der Zeit und Ersparung der Kosten noch mehr abgekürzt und eingeschränkt.

Erster Titel,

von den Personen, welche vor Gericht klagen und belangt werden können.

§. 1.

Jeder, welcher den Gefeßen nach, seinen eigenen Sachen

vorzunehen fähig ist, kann sein Recht durch Anstellung einer gerichtlichen Klage verfolgen.

§. 2.

Jeder Unterthan und Einwohner des Staats, er sey wes Standes oder Würden er wolle, kann gerichtlich bes langt werden; dergestalt, daß auch Vornehme gegen Niedrige und Geringe, Dienstherrschaften gegen ihr Ges finde, Obrigkeiten gegen ihre Unterthanen, und Eltern gegen ihre Kinder, wenn sie von denselben verklagt wer den, sich bey den dazu verordneten Gerichten einzulassen, und daselbst Recht zu nehmen schuldig sind.

§. 3.

Diejenigen, welche, nach den Vorschriften der Ges sezze, nicht selbst vor Gerichten erscheinen und handeln können, müssen als Kläger und Beklagte durch ihre Vors münder oder Curatoren vertreten, und diejenigen, welche zu dergleichen gerichtlichen Handlungen des Beytritts und Vollworts anderer bedürfen, müssen nur unter deren Beystand zugelassen werden.

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§. 4.