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von den Prozeßführenden Personen.
§. 4.
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Wenn daher eine Person dieser Art, welche sich zum Klagen angiebt, oder belangt wird, mit einem Vormund oder Curator noch nicht versehen ist, so muß das Gericht das Erforderliche, wegen Bestellung desselben, für allen Dingen veranlassen.
§. 5.
Für Stifter, Kapitel, Klöster, Kirchen, Schulen, Hospitaler und andere Pia Corpora, ingleichen für Mas gisträte und Collegia, müssen diejenigen die Klagen ans bringen, oder, wenn solche belangt werden, ihre Verthen, digung besorgen, denen entweder nach gemeinen Rechten, oder nach den besondern Verfassungen und Statuten jeden Orts, deren Gerechtsame wahrzunehmen obliegt.
§. 6.
Stadt und Dorfgemeinen, und andere, denen die Rechte einer Communität zustehen, müssen so wohl zu Ans. bringung ihrer Klagen, als zur Einlassung darauf, und zur weitern Berhandlung der Sache, zwey oder drey Des putirte aus ihrem Mittel bestellen.
§. 7.
Mehrere Personen können weder ihre Forderungen in einem Prozesse gegen eben denselben Schuldner einklas gen, noch auch in einer Klage zugleich belangt werden; es wäre denn entweder, daß sie, den Rechten nach, nur eine Person vorstellten, z. E. Erben, Handlungsgenos sen? c., oder daß sie sonst als Litis Confortes zu betrach ten wären, die aus einerley Geschäfte, Kontrakt, oder unerlaubten Handlung, etwas fordern oder schuldig sind. Doch bleibt in diesem letztern Falle, wenn nehmlich die mehrern Kläger oder Beklagte, den Rechten nach, nicht nothwendig eine Person ausmachen, richterlichem Ers messen anheim gestellt, so bald aus solcher gemeinschafts lichen Ausführung in der Sache selbst Verwirrungen zu besorgen sind, jeden dieser mehrern Consorten zu Wahr
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