Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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4 Erster Theil. Ziveyter Titel,

nehmung seiner Gerechtsame, in einem besondern Pre zeffe anzuweisen.

§. 8.

Wer sich entschließen will, eine Klage anzustellen, muß weder seinen leidenschaften oder Eigendünkel, noch unverständigen oder gewinnsüchtigen Rathgebern blind lings folgen; vielmehr wohl erwägen, ob seine Fordes rung in Rechten gegründet, und er folche zu beweisen im Stande sey.

Eben so muß auch der Beklagte sich nicht leichtsinnis ger und unbedachtsamer Weise in den Prozeß einlassen; fondern zuvor, so wohl die Ansprüche des Klägers und de ren Grund, als die dagegen zu machenden Einwendun gen, und ob er solche werde darthun können, reiflich überlegen;

Allermassen aus Prozessen nicht allein Verdruß, Zeit, verlust und Kosten entspringen; sondern auch die, welche entweder ungegründete Ansprüche, aus Zanfsucht, Chi kane, oder andern unerlaubten Absichten, gerichtlich rus gen, oder rechtmäßige Anforderungen wider beßres Wif fen ableugnen; und überhaupt alle diejenigen, welche ihren Gegner ohne Grund in Prozessen aufzuhalten und zu ermüden suchen, die strengste Ahndung der Gesetze, nach den unten folgenden nähern Bestimmungen, ohne alle Nachsicht oder Ansehn der Person, ganz unfehlbar zu gewärtigen haben.

Zweyter Titel,

von Anmeldung der Klage, und was dabey zu beobachten. §. 1.

Wer eine Klage anstellen will, muß sich bey dem Ge

richt, wohin die Sache gehört, schriftlich oder person lich, oder durch einen Bevollmächtigten, geziemend melden.

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§. 2.