Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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1)

von Anmeldung der Klage e.

§. 2.

Die schriftliche Anzeige, daß jemand klagen wolle, muß in der Registratur des Gerichts abgegeben werden

§. 3.

Eben daselbst muß sich auch derjenige, welcher der gleichen Anzeige für sich selbst, oder als Bevollmächtige ter eines andern, mündlich zu machen hat, melden; und, daß er von einer zum Protokoll verendeten Gerichtsperson näher vernommen werden wird, gewärtigen.

§. 4.

Diese erste vorläufige Anzeige muß enthalten: Erstens, den Vor und Zunamen, Stand und Chaz rafter des Klägers;

Zweytens, den Ort, wo er wohnhaft und anzutref fen ist;

Drittens, den Vor und Zunahmen, Stand und Charakter des Beklagten, und überhaupt die Kennzeis chen, wodurch derselbe von andern gleiches Namens fich unterscheidet;

Viertens, den eigentlichen Wohnungs- Ort und ge genwärtigen Aufenthalt des Beklagten; oder statt desser die Anzeige, daß er ein Vagabunde, oder sein dermali ger Aufenthalt gänzlich unbekannt sen;

Fünftens, das Objekt der Klage, und was der Klas ger vom Beklagten verlange;

Sechstens, die Erklärung des Klågers, ob er die Instruktion der Sache persönlich abwarten wolle; oder aus welchen Gründen er die persönliche Erscheinung von sich ablehnen müsse.

§. 5.

Wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten geschiehet, so muß dieser sich zu dem erhaltnen Auftrage Durch Vorzeigung von Briefen, Blanketts, oder einem andern schriftlichen Aufsatze, wenn auch solches keine formliche Bollmacht wäre, legitimiren.

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§. 6,