6 Erster Theil. Zweyter Titel,
§. 6.
Diese vorbeschriebene, schriftlich oder zum Protokoll geschehene Anzeige, muß, in der nächsten Versammlung des Gerichts, von dem dazu geordneten Decernenten vors getragen werden.
§. 7.
Ben diesem Vortrage ist vornehmlich zu prüfen: ob die Sache vor das Cericht, wo sie angebracht worden, würklich gehöre; und ob daben der ordentliche Prozeß, oder eine von den besondern Arten desselben, statt finde.
§. 8.
Erhellet aus der persönlichen Qualität des Beklagten, oder aus der Beschaffenheit des Gegenstandes, daß die Klage nicht für dieses, sondern für ein andres Gericht gehöre; so muß der vermeintliche Kläger entweder schrifts lich, oder mündlich durch eine dazu ernannte Gerichtspers son dessen bedeutet, und an die gehörige Instanz verwies sen; die geschehene mündliche Bedeutung aber, jedesmal unter das aufgenommene Protokoll verzeichnet werden.
§. 9.
Findet sich, daß die Klage eine Unterthanen Wech fels Bagatell oder andre zu einer besondern Art des Pros zeffes sich qualificirende Sache sey, so ist nach den im zweyten Theile dieses Buchs enthaltnen Vorschriften zu verfahren.
§. 10.
Ergiebt sich aus dieser vorläufigen Anmeldung, daß bende, Kläger und Beklagter, an dem Orte des Ge richts, oder doch ohnweit desselben wohnhaft sind; der: gestalt, daß die ganze Sache mit ihnen persönlich wird verhandelt werden können; oder ist der Beklagte in der Mähe zu haben, und der auswärtige Kläger hat sich ers klärt, die Instruktion der Sache persönlich abwarten zu wollen, so findet das im neunten Titel vorgeschriebene Verfahren statt.
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§. 11.