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II.
von Anmeldung der Klage c.
§. II.
2
Sind hingegen, entweder der Kläger oder der Bes flagte, oder auch bende, fern von dem Orte des Gerichts wohnhaft; oder stehen andre Hindernisse im Wege, wess halb es nicht angeht, sie bey der Instruktion der Sache persönlich zusammen zu bringen; so wird zur würklichen Aufnehmung der Klage ein Asistenzrath ernennt, und der Kläger, oder dessen Bevollmächtigter, schriftlich oder mündlich angewiesen, sich bey diesem zur nähern Verneh mung zu gestellen.
§. 12.
Diesem Aßistenzrath wird der Auftrag, mittelst Vors legung, oder abschriftlicher Zufertigung der vorläufigen Anzeige bekannt gemacht, und ihm zugleich ein Auscul tator, oder in deren Ermangelung, ein andrer gehörig verendeter Subaltern des Collegii, dessen er sich als Aftuarii zur Führung des Protokolls zu bedienen habe, bens geordnet.
Dritter Titel,
von Aufnehmung und Instruktion der Klage selbst, und was dabey zu beobachten.
§. 1.
Der Aßistenzrath, welchem solchergestalt die Instruks
tion einer Klage aufgetragen worden, muß für allen Dingen die dazu gehörigen Nachrichten von dem Klåger einziehen, und ein umständliches Informations Protokoll darüber aufnehmen.
§. 2.
Auch solche Personen, welche nicht am Orte des Ges richts wohnen, müssen dem Aßistenzrach diese Informas tion, so viel als möglich, mündlich ertheilen; und daher entweder sich ben ihm in Person einfinden, oder ben dem Gericht die Erlaubniß, daß er sich zu ihnen verfügen Fonne, bewürfen.
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§. 3.