Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Dritter Titel, §. 3.

Kann aber weder eins noch das andre, vorkommens den Umständen nach, statt finden, so muß der Kläger fos chane Information dem Aßistenzrath, entweder durch eine in seinen Diensten, oder in andrer speciellen Verbindung mit ihm stehende, und von dem Facto, worauf es an kommt, genau und zuverläßig unterrichtete Person; oder in deren Ermangelung durch unmittelbare schriftliche Cor respondenz ertheilen; oder der Aßistenzrath muß solche Dadurch zu erhalten bemüht seyn, daß er bey dem Gericht den Auftrag an einen auswärtigen, in der Gegend des abwesenden Klägers sich aufhaltenden Commissarium auss würft, die Information für ihn von gedachtem Klåger aufzunehmen, und mit ihm deshalb zu correspondiren.

4.

Ben Einziehung dieser Information muß der Aßistenz rath hauptsächlich auf nachstehende Punkte Rücksicht nehmen:

Zuförderst muß er noch genauer, als bey der ersten Anmeldung hat geschehen können, untersuchen: ob der Beklagte nach seiner Person und Stande, oder die Sache nach ihrer Beschaffenheit, vor das Gericht, wo die Klage angemeldet worden, wirklich gehöre; oder ob etwa der Beklagte, aus einem besondern Privilegio, nur für einer gewissen andern Instanz Recht zu nehmen schuls dig sey. Findet sich daben noch einiger Anstand, so muß folcher für allen Dingen näher ins licht gefeßt, und der Kläger allenfalls, die nöthigen Erkundigungen deshalb einzuziehen, bestimmt angewiesen werden.

Ferner hat der Asistenzrath den Kläger zu befragen, ob über die Sache, weshalb er klagen will, etwa schon ben einem andern Gericht der Prozeß anhängig und darin bereits eine Citation ergangen sey; auch warum er, wenn solches wäre, die Sache daselbst nicht fortseßen wolle. Aleussert sich daben etwas, wodurch es zweifelhaft wird, ob der Richter, welcher die Prävention ausgeübt hat,

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