Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen

mens

t fos

eine

sung

ans

oder

Cor

olche

richt

des auss

iger

7.

renzs

icht

sten

der die

wo = ob

мыс Juls

nuß

der

alb

en,

jon

rin

enn

-lle

rd

at

ju

von Aufnehmung der Klage 2c.

9

dazu würklich berechtigt sey, so muß solches dem Collegio zur weitern Verfügung von dem Aßistenzrathe sofort an gezeigt werden.

Drittens muß der Aßistenzrath sich das Objekt der Klage, besonders wenn es daben auf körperliche Dinge ankommt, nach der Lage, den Grenzen, der dufferlichen Form und Gestalt, Maaß, Gewicht und übrigen Um stånden, wodurch die Sache von andern ähnlichen sich anterscheidet, genau und deutlich bestimmen lassen, um in der Folge allem Mißverständniß, Irrthum und Zwey deutigkeit vorzubeugen.

Viertens muß er von dem Kläger eine ausführliche Erzählung des Facti, Handels oder Vorgangs, worauf Derselbe seinen Anspruch gründen will, nach allen Haupts und zur Erläuterung dienenden Nebenumständen fore Dern; ihn über alles und jedes, was zur zuverläßigen und vollständigen Aufklärung des ganzen Zusammenhangs der Sache gehört, genau eraminiren; wenn er besonders mit gemeinen und einfältigen Leuten zu thun hat, denen es an licht und Ordnung der Begriffe, und an der higkeit, ihre Nothdurft kurz und zusammenhängend vors zutragen, fehlet, ihnen diese Nachrichten mit aller Sorge falt und Geduld abfragen; und mit einem Worte, die Speciem Facti fo flar und bestimmt auseinanderseßen, daß sogleich übersehen werden könne, wovon eigentlich die Rede sey; und wie durch das vorgetragene Factum der Anspruch des Klägers begründet werden solle.

Worauf Fünftens dieser Anspruch eigentlich gehe, und wie toeit er sich erstrecke; ob z. B. der Kläger nur Kapis, tal oder auch Zinsen, und aus was für Grund er diese leztern fordre; darüber muß der Kläger ebenfalls auss drücklich vernommen werden.

Sechstens muß der Aßistenzrath auf die Berichti gung des legitimations- Punktes Bedacht nehmen. Wenn sich also ergiebt, daß jemand als Vormund oder Curator Flagen wolle, so muß derselbe zu Herbenschaffung seines

2.

Tu­