IO Erster Theil. Dritter Titel,
Tutorii oder Curatorii, auch wo es erforderlich des obrigkeitlichen Approbations Dekrets; der Ceffionarius zum Ausweis der Ceßion; der Erbe zur Bescheinigung seines Erbrechts, wenn solches nicht etwa notorisch ist, der Bevollmächtigte zur Benbringung der nöthigen Voll macht, und so weiter, angehalten werden.
Wenn sich( Siebentens) aus dem Vortrag des Klas gers ergiebt, daß von seiner Seite mehrere Interessenten vorhanden, und die Sache theilbar ist, so muß er angehalten werden, entweder sich zu erklären, daß er nur auf seinen Antheil klagen wolle; oder von seinen Mita Interessenten eine Vollmacht zur Einklagung des Ganzen benzubringen, oder die ihm von selbigen geschehene Abs tretung des Ganzen auszuweisen.
Ist aber die Sache ihrer Natur nach untheilbar, so darf nur diese ihre Qualität im Protokoll gehörig bemerkt werden.
Eben so muß( Achtens) der Aßistenzrath sich erkundi gen, ob etwa von Seiten des Beklagten mehrere Theil nehmer vorhanden sind, und ob der Kläger sie insgesamt, oder nur einen, oder etliche, in Anspruch nehmen wolle.
Ist die Sache, worüber gestritten wird, theilbar, und der Kläger will den einen Mit Interessenten nur auf feinen Antheil belangen, so hat es dabey sein Bewenden. Fordert er aber das Ganze, oder ist die Sache ihrer Nas tur nach untheilbar, so muß er entweder besondre Gründe, warum der in Anspruch genommene Intereffent für das Ganze zu haften schuldig sey, anführen; oder er muß be deutet werden, seine Klage gegen die sämmtlichen Inters essenten zu richten.
Es ist aber eine Sache für untheilbar zu achten, wenn fie einem von mehrern Interessenten nicht zu starten kom men kann, ohne zugleich den übrigen gewehrt zu werden, oder von sämmtlichen Interessenten prästirt werden muß, wenn sie dem Gegentheil zu statten kommen soll, wie z. B. Servitutes prædiales& c.
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