Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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II

Teuntens, muß der Aßistenzratt erörtern, ob viel leicht jemand sen, von welchem die streitige Sache oder Forderung an den Kläger gediehen ist; und ob es noth wendig oder rathsam sen, oder von dem Kläger ausdrück lich verlangt werde, diesen Autorem zur fernern Ver handlung und Untersuchung mit zuzuziehen. Gleichers gestalt muß( Zehntens) untersucht werden, ob etwa die Klage zu früh angestellt fen, und Kläger damit noch erst eine gewisse Zeit oder Begebenheit abwarten müsse. Fin det sich dieses, so muß er bedeutet werden, sich bis nach Ablauf dieser Zeit, oder bis zur Eristenz dieser Bedin gung zu gedulden, oder besondere Gründe, warum er dazu nicht schuldig sey, anzugeben.

Eben so ist es( Lilftens) zu halten, wenn sich ers giebt, daß der Beklagte dem Kläger erst in fubfidium verhaftet, und also den Rechten nach zuvorderst der Prinzipal Schuldner in Anspruch zu nehmen sen. Alsa denn ist der Kläger an diesen zu verweisen; in so fern er nicht besondre Ursachen angeben kann, weswegen er, mit Uebergehung des Haupt sich sogleich an den Nebens Schuldner, oder Bürgen, zu halten berechtigt sey.

Ferner und Zwölfrens muß der Aßistenzrath Erkun digung einziehen, ob der Kläger sich etwa in dem Fall bes finde, wo eine Cautions Leistung von ihm, den Rechten nach, gefordert werden kann, und wie er allenfalls diese Caution zu bestellen gedenke.

§. 5.

Wenn nun solchergestalt wegen der vorläufigen Aus flüchte, unter deren Schuß etwa der Beklagte die Ein laffung auf die Klage von sich ablehnen könnte, das No. thige erinnert, auch die Species Facti selbst gehörig aus einander gesezt ist; so muß

Dreyzehntens der Asistenzrath diese lettere mit dem Kläger Punkt für Punkt durchgehn, ihn ben jedem nur irgend erheblich scheinenden Umstande, wie er die Rich tigkeit desselben im leugnungsfalle darthun wolle, befra

gen;