12 Erster Theil. Dritter Titel,
gen; wenn er sich auf Zeugen beruft, deren Rahmen, Stand und Aufenthalt, auch von welchem Umstande eigentlich jeder derselben, falls mehrere benannt werden, Wissenschaft haben solle, vermerken; wenn der Kläger fich auf Dokumente beruft, solche benbringen lassen, und entweder die Originale, oder getreue Abschriften davon, dem Protokoll benheften; wenn diese Dokumente sich auf andre beziehn, den Kläger zur Benschaffung dieser letz tern, in so fern als solche zur vollständigen llebersehung des Facti nöthig sind, anweisen; wenn der Kläger selbst dergleichen Urkunden entweder gar nicht, oder doch nicht die Originale davon in Hånden hat, sich im erstern Falle wenigstens das Datum, den wesentlichen Inhalt, und was daraus zu entnehmen seyn solle, so genau und bes stimmt als möglich angeben lassen; in benden Fällen aber sich erkundigen, wo das Original befindlich; ob der Bes flagte, oder ein Dritter, solches in Hånden habe; und aus welchen Gründen der Kläger wisse oder vermuthe, daß selbiges hinter diefem angeblichen Befizer befindlich sen; auch ihn zugleich bedeuten, daß ohne diese Erforders nisse auf sein Editions. Gesuch nicht Rücksicht genommen werden könne; wenn der Kläger sich auf des Beklagten eigenes Geständniß beruft, die Zeit und Umstände, wenn und unter welchen es abgegeben worden; ob es schriftlich oder mündlich geschehen; was für Personen daben zuges gen gewesen, oder sonst Wissenschaft davon haben können, genau zu erforschen bemüht seyn; wenn der Kläger seinen Vortrag durch andre Beweismittel nicht unterstüßen fann, ihn befragen, ob er sich dazu des Eides bedienen wolle; zugleich aber auch ihm die Folgen dieser Art des Beweises bekannt machen. Ueberhaupt muß hieben die ganze fünftige Untersuchung des Facti dergestalt vorbes reitet werden, daß, bey deren fernern Fortgang, weder wegen der Angabe, noch wegen der Beschaffenheit der Beweismittel von Seiten des Klägers ein weiterer Aufs enthalt entstehen möge.
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