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6.
von Aufnehmung der Klage c.
§. 6.
13
Hiernächst, und Vierzehntens, muß der Kläger auch darüber examinirt werden, ob ihm nicht etwa schon aus vorläufigen Besprechungen mit dem Beklagten, oder aus der mit selbigem geführten Correspondenz bekannt, oder daraus zu vermuthen sey, was etwa der Beklagte gegen seinen Anspruch einzuwenden habe; was er an dies fen Einwendungen, in so fern solche in Facto beruhen, zugestehe oder leugne; was für andre Facta er solchen etwa entgegen zu sehen, und wie er dieselben darzuthun gedenke.
Eben so muß auch der Asistenzrath seine eigne Ver muthungen, worinn die Ausflüchte des Beklagten, nach der Natur des Geschäfts, und der daben gewöhnlich vor kommenden, oder von dem Kläger selbst vorgetragen Umstände, vielleicht bestehen könnten, dem Kläger er offnen; und seine Erklärung darüber abfordern: wie er solchen Ausflüchten, im Fall sie wirklich eingewandt würs den, zu begegnen vermeyne.
Insonderheit muß der Kläger darüber vernommen werden, ob etwa die eingeklagte Forderung durch Zah lung, Vergleich, Abrechnung u. s. w. getilgt, oder durch ein darüber ergangnes rechtsfräftiges Urtel abgethan sen; ob etwa dem Beklagten eine Gegenforderung, wodurch die feinige aufgehoben werden könnte, zustehe; ob Be flagter sich vielleicht mit der Verjährung schüßen möchte; und was allen diesen Einwendungen, wenn sie würklich gemacht werden sollten, entgegen zu sehen wäre.
§. 7.
Um Schluß des Informations Protokolls muß Funfzehntens, der Aßistenzrath dem Kläger noch mals ernstlich zu Gemüthe führen, ob die Sache vorge tragner und niedergeschriebnermassen sich würklich ver halte; ihn anmahnen, der Wahrheit die Ehre zu geben, und sich nicht durch unvollständige oder gar falsche Eve zählungen, deren Ungrund sich in der Folge nothwendig
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