Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
14
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14 Erster Thei. Dritter Titel,

veroffenbaren müsse, unnüße Kosten und gefeßliche Stra fen zuzuziehen; ihm die bey seiner Geschichts Erzählung vorkommenden Unwahrscheinlichkeiten, die bey der Qua lität seiner Zeugen, oder der Glaubwürdigkeit und Rich tigkeit seiner Urkunden etwa erscheinende Bedenken vors halten; die Vorschriften der Geseße, die seinem Gesuch entgegen stehn, ihm bekannt machen; und wenn übers haupt aus den entwickelten Factis eine scheinbare Vermu thung, daß er mit der Klage nicht fortkommen dürfte, sich hervorthut, ihm solches und die nachtheiligen Folgen des muthwilligen Prozeßirens vorstellen; wie dieses alles mündlich oder schriftlich geschehen, zum Protokoll neh men, oder durch das Concept seines an den Kläger erlass fenen Schreibens ad Acta manualia nachweisen; und zus lezt des Klägers positive Erklärung: ob er demohngeach tet den Prozeß anstellen, oder davon abstehen wolle, seis nem Informations Protokoll und Akten benfügen. §. 8.

Dieses Protokoll muß dem Kläger, wenn er in Per son zugegen, oder seinem Bevollmächtigten, laut vors gelesen, und von ihnen, in so fern sie des Schreibens Fundig, mit unterschrieben werden. Ist aber das Proto koll bloß aus schriftlicher Correspondenz gezogen, so wird es nur von dem Aßistenzrathe und dem Protokollführer unterschrieben, der geführte Briefwechsel aber demfelben bengeheftet.

§. 9.

Alles vorstehende muß auch in den Fällen, wenn das Gericht nach Maaßgabe§. 3. einen auswärtigen Com missarium zur Aufnehmung der Information von dem abwesenden Kläger bestellt hat, von demselben genau beobachtet werden.

§. 10.

Ehe diese Information, welche von Seiten des Klá gers die Grundlage des ganzen Prozesses ausmacht, t der vorgeschriebenen Prácision und Vollständigkeit ge

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