Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Aufnehmung der Klage: c. 15

langt ist, kann der Bericht über die Klage weder anges gefertigt, noch eingereicht, noch etwas darauf verfügt werden. Es ist also des Klägers Sache, die nöthige Nachrichten dazu, nach den von dem Aßistenzrath ihm bestimmt und allenfalls schriftlich zu ertheilenden Anwei fungen herbenzuschaffen.

$. 11.

II.

Wenn aus der eingezognen Information sich ergiebt, daß, ehe der Hauptbericht über die Klage selbst angefer tigt und eingereicht werden kann, zuvor noch etwas in Richtigkeit zu sehen sey, was von dem Kläger allein nicht abhängt, oder woben er den Anweisungen des Aßistenze raths nicht Folge leisten will; besonders aber, wenn

a) über die Competenz des Gerichtsstandes, wo ge Flagt worden;

b) über die von einem andern Richter sich angemaßte Prävention, oder

c) über die legitimation des Klägers zur Sache noch ein Bedenken obwaltet; oder

d) wenn der Aßistenzrath findet, daß eine vollständige Information nicht erlangt werden könne, wenn nicht zugleich der Autor des Klägers, von welchem die streitige Sache oder Recht an ihn gediehen ist, mit vorgeladen und vernommen wird; oder e) wenn der Kläger sich auf ein Dokument bezieht, wovon er weder Original, noch Abschrift, in Häne den hat, und dessen Herausgabe von dem Beklags ten, oder einem Drittten, fordert;

so muß der Aßistengrath von diesen und dergleichen vors fäufigen Umständen dem Gericht besonders Anzeige mas chen; was zu deren Behebung den Rechten nach erfors derlich ist, antragen; und weitere Verfügung darüber gewärtigen.

§. 12.

Findet der Asistenzrath aus der eingezognen Infors mation, daß die Forderung des Klägers sich zur recht

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