Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
16
Einzelbild herunterladen

16

Erster Theil. Dritter Titel,

lichen Erörterung gar nicht qualificire, sondern derselbe entweder weil durch das vorgetragene Factum sein An spruch nach den Gesehen gar nicht begründet wird; oder, weil ein ihm entgegen stehender Einwand, dessen Rich tigkeit er in Facto nicht leugnen kann, sein ganzes Recht aufhebt; oder weil die Sache nicht für dieses, sondern ein andres Gericht gehöret; oder weil ein andrer Rich ter eine rechtmäßige Prävention bereits ausgeübt hat; oder weil die Klage zu früh angestellt worden ze. c. ohne weiteres Gehör und Untersuchung aus dem Gericht zu weisen sey; so muß er, wenn Kläger sich von ihm priva­tim per modum confilii nicht bedeuten lassen will, dieses sein Bedenken, mit Einreichung seiner Informations Af ten, dem Collegio pflichtmäßig anzeigen, und abwarten, ob dasselbe den Kläger durch ein Dekret abweisen, oder Die Fortsegung der Sache verordnen werde.

§. 13.

Ist hingegen die Information hinreichend und weiter nichts daben zu erinnern, so inuß der Hauptbericht über die Klage ohne fernern Verzug ausgearbeitet und einges reicht werden.

§. 14.

Dieser Bericht muß enthalten:

1) eine deutliche, vollständige und zusammenhängende Erzählung des Facti, in welchem der Kläger seinen Anspruch gründet;

2) eine vollständige und bestimmte Anzeige der zum Beweise dieses Facti vorhandnen Mittel; welche, wenn es Urkunden sind, im Original, oder getreuer und vollständiger Abschrift, benzulegen; wenn die Originalien diefer Abschriften hinter dem Beklagten, oder einem Dritten, befindlich, das nöthige wegen deren Edition anzuführen; wenn es aber Zeugen wåren, solche nach ihrem Nahmen, Stand, Chas rakter und Aufenthalt, genau zu bezeichnen sind.

3) Mus

te

11

De

let

m

la

an

de

ra

ter

vo

for

B

pr

un

mu

bet

Ge

fold

men

nun

jene

entr

vers

an i