Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Aufnehmung der Klage 2c.

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3) Muß ein der Sache und der Intention des Klägers gemäßer, deutlicher und bestimmter Antrag hinzu gefügt werden, aus welchem mit hinlänglicher Ges wißheit entnommen werden könne, was eigentlich der Kläger von dem Beklagten fordre.

§. 15.

Sollte auch der Kläger ein andres oder mehreres bits ten wollen, als er vermöge des vorgetragenen Facti, und und der Vorschriften der Gefeße, nach der Ueberzeugung des Aßistenzraths zu verlangen berechtigt ist; so muß ihm letzterer zwar die erforderliche Remonstrationen darüber machen; wenn er sich aber gleichwohl nicht bedeuten lassen wollte, dieß Gesuch des Klägers selbst zugleich mit anzeigen.

§. 16.

Ben Aufnehmung der Species Facti und Abfassung des Hauptberichts über die Klage, muß zwar der Aßistenzs rath so wohl, als sämmtliche Gerichtspersonen, im wei­tern Verfolg der Instruktion, das Punctum Juris in so weit vor Augen haben, daß sie darnach bey einem jeden vors kommenden Facto beurtheilen, in wie fern daraus, nach Vorschrift der Gefeße, ein Anspruch oder Einwand ent springen könne, und sich also ben offenbar frivolen und unerheblichen Nebenumständen nicht aufhalten. Sie mussen sich aber auch daben an die im Römischen Recht bestimmten, oder an die yon den Doctoribus erdachten Genera& Formulas Actionum durchaus nicht binden; folglich kein angegebnes Factum bloß um deswillen vers werfen, oder unerörtert lassen, weil solches, nach der Meis nung der Asistenten, oder des Richters, auf diese oder jene Gattung von Aktionen nicht zu passen scheint.

§. 17.

Es ist daher auch einem Klåger erlaubt, wenn er entweder aus einerley Haupt Negotio, oder auch aus verschiednen Geschäften oder Factis, mehrere Forderungen an den Beklagten zu machen hat, solche in so fern, als sie

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