Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Dritter Titel,

an sich für einerley Gerichtsstand, und zu einerley Art des Prozesses gehören, in eine Klage zusammen zu faffen; und müssen sodenn diese mehrere Forderungen zugleich, und in einem Prozeß instruirt und zum Erkenntniß befdr dert werden. Doch ist in solchem Fall, um Verwirrun­gen in den Aften zu vermeiden, jeder Punkt oder jede Forderung, so viel ohne Nachtheil des Zusammenhangs und der Verbindung, worinn sie mit einander stehen, fich thun läßt, von Anfang an in besondern Protokollen zu verhandeln; auch jedem Protokoll dasjenige, was den speciellen Gegenstand desselben angeht, z. E. die dazu ges hörigen Urkunden, Zeugen Aussagen, u. s. w. unmittel bar benzufügen.

§. 18.

Auffer dem Poffefforio fummariiffimo, von welchemi im zwenten Theile dieses Buchs besonders gehandelt wird, foll in Ansehung der Instruktion des Prozesses, kein Uns terschied weiter zwischen dem Petitorio und Poffefforio statt finden; sondern alle Facta, welche zur Entscheidung der Frage des Besizes, und der Frage des wirklichen Rechts gehören, sollen zugleich und in einem Prozesse auf genommen, und untersucht; also auch in dem über das Recht abzufassenden Haupt- Urtel, zugleich über die etwas nigen Folgen des Besizes, nach der verschiedenen Qua lität desselben, erkannt werden.

§. 19.

Wenn ben einer Sache Präjudicial Fragen vorkom men, welche die persönliche Qualität oder das Verhält niß einer Parthen gegen die andre, wovon ihre Rechte und Obliegenheiten abhängig sind, betreffen; und die erst erörtert seyn müssen, ehe die Entscheidung der Haupts fache erfolgen kann; z. E. wenn jemand als Erbe eine Forderung des Erblassers einklagt, und ihm die Quali­tät eines Erben bestritten wird, u. s. w., so müssen zwar von dem Kläger, gleich ben Aufnehmung des Informa tions Protokolls, fämmtliche Facta, welche auf die Präs

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