von Aufnehmung der Klage ir.
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judicial Frage so wohl, als auf die Hauptsache Bezies hung haben, vollständig vorgetragen, die Beweismittel dafür angegeben, und so viel, als ohne besondern Zeits verlust oder Aufenthalt des Präjudicial- Punktes möglich ist, herbengeschafft werden. Alsdenn aber muß der Aßistenzrath, mit Rücksicht auf die solchergestalt ausein andergefeßten Umstände, und je nachdem die Erörterung Der Präjudicial Frage, oder der Hauptsache, mehr oder wes niger weitläuftig und verwickelt zu seyn das Ansehn hat, in vernünftige Erwägung ziehen, und dem Gericht vors schlagen: ob bende Gegenstände zugleich und in einerley Prozeß zur Untersuchung und Entscheidung einzuleiten; oder ob der Kläger anzuweisen sey: daß er zuforderst die Prajudicial Frage mit dem Beklagten ausmachen, und erst alsdenn, wenn diese zu seinem Vortheil entschieden worden, weitere Untersuchung und Erkenntniß in der Hauptfache gewärtigen solle.
§. 20.
Die würkliche Bestimmung hierüber wird also, in jedem einzelnen vorkommenden Falle, nach den besondern Umständen desselben, dem vernünftigen und pflichtmäßis gen Befund der Gerichte anheimgestellt.
Vierter Titel,
von der Verordnung auf die Klage.
§. I.
Der solchergestalt angefertigte Hauptbericht über die
Klage, welchen der Aßistenzrath, nebst seinem Informas tions: Protokoll und Aften, in der Registratur des Ges richts einzugeben hat, muß aus dieser dem vom Anfang her ernannten Decernenten so fort zugestellt, und von ihm ben der nächsten Seßion in Vortrag gebracht
werden.
B2
§. 2.
