Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
20
Einzelbild herunterladen

20

Erster Theil. Vierter Titel

§. 2.

Findet der Decernent ben genauer Prüfung und Ber gleichung des Informations Protokolls, mit den Verord nungen des vorhergehenden Titels, und des Berichts mit dem Informations Protokoll, in Ansehung der Deutlichkeit, Vollständigkeit, oder Ordnung etwas zu erinnern; und es fommt zur Abhelfung sothanen Mangels lediglich auf den Aßistenzrath an, so muß diesem dazu mit deutlicher Bemerkung des Fehlers selbst, und mit Rückgabe des Be richts und Informations Protokolls, eine proportionir liche Frist bestimmt, auch bewandten Umständen nach eine verhältnißmäßige Strafe, wenn er diese Frist nicht inne halten würde, beygefügt werden.

3.

Ist aber der bemerkte Mangel von der Art, daß sols chem nicht ohne eignes Zuthun der Parthen abgeholfen werden kann, so ist dieselbe darüber schriftlich zu bedeu ten, und ausdrücklich anzuweisen, was noch erst gesche hen, angezeigt oder bengebracht werden müsse, ehe die Information als vorschriftsmäßig anzunehmen, und auf die Klage zu verfügen sen.

§. 4.

Für die Beförderung dieses Dekrets an den Klåger muß der Aßistenzrath forgen, und wie solches geschehen, pflichtmäßig anzeigen.

§. 5.

Findet sich bey dieser Prüfung, daß nach Maaßgabe 12. im vorigen Titel, die Forderung des Klägers zur rechtlichen Erörterung sich gar nicht qualificire; so muß ein solcher Kläger ohne Unterschied, ob der Aßistenzrath Darauf angetragen hat, oder nicht, durch ein schriftliches Dekret, unter Anführung der Gründe dafür, sofort ab gewiesen werden; wogegen dem Kläger fein weiteres Rechtsmittel, als der Recurs an die dem abweisenden Richter unmittelbar vorgesetzte Behörde, offen steht.

§. 6.

an

bol fch Des

fen

Der

tati

tels

give

eine

Kla

und

ode

aud

nad

gefe

wer

foll

zu e

ben

Bef

wird

T