Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von der Verordnung auf die Klage. 21

§. 6.

Ist, nach Maaßgabe des Informations Protokolls, annoch vorläufig, und ehe die Instruktion der Klage für vollständig angenommen werden kann, etwas herbenzu­schaffen, zu veranstalten, oder auseinander zu setzen, dessen Befolgung von dem Kläger allein nicht zu bewür fen steht; so muß die nöthige Verfügung deshalb zufor derst erlassen werden.

§. 7.

Insonderheit ist auf die Klage selbst nicht eher die Cis tation zu verfügen, als bis die im§. 11. des vorigen Ti tels bemerkten vorläufigen Umstände, wegen der etwa zweifelhaften Competenz des Gerichtsstandes; wegen einer streitigen Prävention; wegen der legitimation des Klagers; wegen vorläufiger Vernehmung des Auctoris; und wegen Herbenschaffung eines von dein Beklagten oder einem dritten herauszugebenden Dokuments, wovon auch noch keine Abschrift bey den Akten ist, so viel als nach lage der Sache und Beschaffenheit der Umstände geschehen kann, erledigt und aus dem Wege geräumt werden.

§. 8.

Findet sich aber weder bey dem Informations- Proto­koll, noch bey der Klage selbst, noch sonst, weiter etwas zu erinnern; so wird erstres dem Aßistenzrath zurückgege ben; die Klage aber, nebst sämmtlichen Beylagen, dem Beklagten in Abschrift zugefertigt.

§. 9.

In der dabey zu erlassenden schriftlichen Verordnung wird dem Beklagten anbefohlen:

1. innerhalb einer gewissen Frist, die das Gericht nach den Umständen, und besonders nach der größ fern oder mindern Entfernung des Orts, wo der Beklagte sich aufhält, von dem Size des Collegii, abzumessen hat, sich zu erklären: ob er die Forde rung des Klägers einräume, und denselben seinem Bitten

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