Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Vierter Titel,

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Bitten gemäß, klaglos stellen; oder ob er es auf laden Prozeß ankommen lassen wolle; woben zugleich ein gewisser Tag oder Termin bestimmt wird, bis zu welchem diese Erklärung einkommen müsse, 2. Wird für den Fall, wenn der Beklagte es auf den Prozeß ankommen lassen wolle, ein Aßistenzrath benannt, welchem die Instruktion und Aufnehmung feiner Antwort auf die Klage kommittirt sen; mit dem Befehl, daß der Beklagte sich bey diesem in Zeiten, innerhalb des gesetzten Termins, gehörig melden; von ihn über die Umstände der Sachen und die von dem Kläger angegebnen Facta sich # 19 her vernehmen lassen; und alle zur vollständigen Erörterung derselben gehörige Nachrichten ihm un gesäumt mittheilen solle.

3. Wird diesem Befehl die Warnung bengefüget,

daß, wenn der Beklagte bis zu dem anberaumten * Termine sich nicht melden, noch erklären würde, son ihm alsdenn sämmtliche mit der gegenwärtigen Ci tation verbundne Kosten, wenn er auch fünftig in der Hauptsache ein obfiegliches Urtel erhielte, dennoch zur last fallen sollen.

§. 10.

Ergiebt sich aus dem Hauptberichte und dem In struktions Protokolle, daß das Original eines nur in Abschrift bengebrachten Dokuments in des Beklagten, oder eines dritten Händen befindlich seyn solle; so muß Hier das erforderliche wegen dessen Herbenschaffung, in so fern das Editions Gesuch selbst mit den im vorherges henden Titel§. 5. angegebnen Erfordernissen versehen ist nach der unten im zehnten Titel Sect. 2.§. 27. feq. ente haltnen nähern Anweisung, zugleich verfügt werden.

§. II.

Der Aßistenzrath des Klägers erhält von diesen Vers ordnungen eine simple Abschrift aus der Kanzellen; dem jenigen Asistenzrath aber, welchem die Instruktion der

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