Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von der Verordnung auf die Klage. 23. Sache von Seiten des Beklagten aufgetragen worden, wird solches, mittelst Zustellung einer Copie von dem Hauptberichte über die Klage selbst, und den Verord nungen darauf, ohne weitere schriftlichen Verfügung bekannt gemacht; und ihm zugleich ein Auskultator oder andrer verendeter Subaltern angewiesen; dessen er fich als Actuarii bey Aufnehmung seines Informations Protokolls zu bedienen habe.

Fünfter Titel,

von Abfassung und Insinuation gerichtlicher Verordnungen.

§. 1. I.

Die Verordnungen auf die Klage, so wie alle gerichtli

che Verordnungen überhaupt, müssen in einer deutlichen, ungefünstelten, und allgemein verständlichen Schreibs art abgefaßt seyn; die Person und der Aufenthalt des Beklagten müssen darin so genau bestimmt werden, daß ben der Insinuation derselben kein Irrthum oder Mißs verständniß vorfallen könne; dasjenige, was der Be flagte thun oder leisten soll, muß deutlich und positiv ausgedrukt; der Zeitraum, innerhalb deffen, ingleichen der Termin, bis zu welchem der Verordnung nachzus Fommen, muß genau bestimmt; und die Warnung we gen des Nachtheils, welchen der Vorgeladne aus der une terlaßnen Befolgung dieses Befehls zu gewarten hat, muß mit flaren und deutlichen Worten beygefügt

werden.

§. 2.

Die Bestimmung der in solchen Verordnungen fest zusehenden Termine und Fristen muß dem expedirenden Sefretair nicht überlassen, sondern es müssen solche von dem Decernenten, der am besten von der Sache infor

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