Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Fünfter Titel,

mirt ist, allenfalls auf gehaltne Rücksprache mit den Af sistenzråthen, im Dekrete selbst angegeben werden.

§. 3.

Wenn an einen Magistrat, Kollegium, Stift, Kas pitel, Gemeine, oder andre moralische Personen, etwas schriftlich zu verfügen ist, so darf die Verordnung nur nomine collectivo an den Magistrat, das Kollegium, die Gemeine, u. s. w. gerichtet werden.

§. 4.

Ist ein Rasender, Biddsinniger, Taub und Stum mer, ein gerichtlich erklärter Verschwender, oder ein Unmündiger belangt; so darf die Verordnung nur an den Vormund allein, und wenn der Beklagte so wohl nach seiner Person, als in Ansehung der streitigen Sa che, unter väterlicher Gewalt steht, nur an den Vater allein gerichtet werden.

§. 5.

Wenn jemand, der sonst einen andern ordentlichen Gerichtsstand in oder außerhalb landes hat, dennoch in der streitigen Sache bey dem Gerichte, wo geklagt worden, Recht zu nehmen schuldig ist; so muß ein Res quisitionsschreiben an des Beklagten ordentliche Obriga feit erlassen, und solche darin, unter dem Versprechen bereitwilliger Erwiederung in ähnlichen Fällen, ersucht werden, dem Beklagten die mit folgende Citation nebst Beylagen, zeitig insinuiren zu lassen; ihn wegen deren Befolgung zu bedeuten; und ein Documentum infinua.' tionis bald möglichst einzusenden.

§. 6.

Die Uebermachung dieses Requisitionsschreibens muß der Kläger beforgen; auch allenfalls bey dem frem den Gericht jemanden bestellen, der die Kosten daselbst vorschieße, und das nöthige, nach dem dort etwa übli chen Gebranch, betreibe.

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§. 7.