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von Insinuationen 2c.
§. 7.
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Dem Requisitionsschreiben wird die Verordnung, entweder offen, oder nebst einer Abschrift davon, zur Ersehung und Ueberzeugung des fremden Gerichts, daß in seine Jurisdiktion dadurch kein Eingriff geschehe, bengefügt.
§. 8.
Die Ober landes Justizkollegia können und mús fen in allen Sachen, welche für ihnen in erster oder auch zwenter Instanz zu verhandeln sind, die daben intereßis renden Personen, wenn solche auch bey einem Unterges richte ihres Departements ihr gewöhnliches Forum ha ben, dennoch unmittelbar vorladen.
§. 9.
Wenn ein in gehöriger Art requirirtes einländisches Gericht die überfandte Citation zu insinuiren verweis gert; so muß davon, wenn es ein Untergericht wäre, deffen oberen Instanz, zur Zurechtweisung und Bestras fung Anzeige gemacht werden. Will aber der Oberrich ter ein ihm subordinirtes Untergericht zur Insinuation nicht anhalten, oder ist er es selbst, der solche verweis gert; so muß nach Hofe berichtet werden.
§. 10.
In allen Fällen muß das einheimische Gericht, wels ches die Insinuation zur Ungebühr versagt hat, sämmt liche verursachte Kosten erstatten; dem Kläger oder Ers trahenten wegen des aus der Versäumniß ihm erwachse nen Schadens gerecht, auch außerdem noch, bewandten Umständen nach, mit einer verhältnißmäßigen Strafe belegt werden.
§. II.
Wenn ein ausländisches Gericht die Infinuation vers weigert, oder auf wiederholte Schreiben deshalb nicht antwortet; so muß Ediktalcitation ergehen, und eine Abschrift davon dem verweigernden Gericht, mittelst nochmaligen Anschreibens, zugeschickt werden.
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§. 12.