Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Fünfter Titel, §. 12.

Dergleichen Ediktalcitation hat außer diesem Falle nur alsdeun statt, wenn ein Vagabunde, dessen Aufa enthalt unbekannt ist, der kein Vermögen im Lande bes fizt, und von dem auch ben Gerichten kein Generalbevoll mächtigter angezeigt worden, citirt werden soll.

Sonst versteht es sich von selbst, daß Vagabunden, die hin und wieder im lande herum schweifen, an allen Orten und ben allen Gerichten, wo sie sich betreten las en, verklagt werden können.

§. 13.

Wer auf Erlassung einer Ediktalcitation in den§. 12. bemerkten Fällen anträgt, muß durch gerichtliche oder andre vollkommen glaubwürdige Atteste bescheini gen, daß der Aufenthalt des Beklagten würklich unbes fannt sen; er muß anzeigen, daß, und was für Mühe er zu dessen Ausforschung angewendet habe; er muß endlich diese seine Anzeige endlich bestärken.

§. 14.

In den Ediftalcitationen muß eben so, wie in einer andern Vorladung, dem Beklagten ein Asistenzrath, bey dem er sich zu melden, und den er mit Instruktion zu versehen habe, benannt und angewiesen; der Termin aber auf drey Monat, von dem Tage des geschehenen Aushangs angerechnet, und zwar fub præjudicio hins ausgefeßt werden. Wie in andern Ediftalien, als ben Concurs und liquidationsprozessen, ben Ausbietung unbeweglicher Güter, Vorladung eines Abwesenden, der für todt erklärt werden soll. u. s. w. die Termine zu bestimmen sind, ist gehörigen Orts verordnet.

§. 15.

1907 ild

Die Realcitation, wenn nehmlich der Vorgeladene durch einen Gerichtsbedienten abgeholt, und allenfalls mit Gewalt, vor den Richter gestellt wird, findet in þür gerlichen Sachen( caufis civilibus) nur alsdenn statt, wenn die Gegenwart einer solchen zur Eruirung der

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