Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von Insinuationen 2e.

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Wahrheit vorgeladnen Person, welche auf die ergangne gewöhnliche Citation ungehorsam aussenbleibt, dergestalt nothwendig ist, daß ohne dieselbe mit Verhandlung und Justruction der Sache, selbst in contumaciam, nicht weiter verfahren werden kann.

§. 16.

Citationen und andere Verordnungen müssen, der Regel nach, durch einen dazu bestellten und verendeten Gerichtsbedienten insinuirt werden; es wäre denn, daß der Extrahent ausdrücklich verlangte, ihm die Infinua tion selbst zu überlassen; in welchem Fall er jedoch auch für die Herbenschaffung eines vollkommen glaubwürdigen Documenti Infinuationis forgen muß.

§. 17.

Die Citationen und Befehle sollen denjenigen, an welche sie gerichtet sind, in ihren gewöhnlichen Behaus fungen, und den Handelsleuten in ihren Kramläden oder Schreibstuben insinuirt werden. Wird aber der Vorzu ladende daselbst nicht angetroffen; so ist die Citation sei nen Angehörigen oder Gesinde zuzustellen; und welcher gestalt solches geschehen, mit Benennung der Person, und ihres Verhältnisses gegen den Vorgeladnen, ingleis chen des Tages und der Stunde, in ein über den Hers gang der Insinuation zu haltendes Protokoll oder Regi ftratur genau zu vermerken.

§. 18.

Ist von vorbenannten Personen keiner, dem die Ci tation zugestellt werden kann, vorhanden, oder will fei ner solche annehmen; so ist sie an die Stuben oder Haus thur zu befestigen, oder dem Hauswirth, feinesweges aber fremden und unbekannten Personen, oder unerwach fenen Kindern anzuvertrauen.

§. 19.

Die Miether eines Hauses find Citationen an den Eigenthümer anzunehmen nicht schuldig; wohl aber Vers walter und Administratores, ingleichen Pächter von Land

gütern,