28 Erster Theil. Fünfter Theil,
gütern, welche den Befehl ihrem Brodtherrn oder Vers pachter, auf seine Kosten, zuzuschicken verbunden sind. Die ihnen davon geschehene Bedeutung muß in dem Ins finuations Protokoll ausdrücklich vermerkt werden.
§. 20.
Die Infinuationen müssen, der Regel nach, an Werf und nicht an Sonn- und Festtagen geschehen.
§. 21.
Wenn einfältige und gemeine Leute, die keine Kennt niß und Erfahrung in Geschäften haben, zu citiren sind; so muß die Verordnung einer an ihrem Wohnort, oder in der Nähe sich aufhaltenden Gerichtsperson zugeschickt werden, um die Insinuation zu besorgen; dem Vorges ladnen den Inhalt der Citation, und was er nach selbi gem zu thun habe, näher zu erläutern, ihm allenfalls feine vorläufige Erklärung: ob er die Forderung des Klá gers einräumen, oder es auf den Prozeß ankommen lass sen, und daß er den Aßistenzrath mit gehöriger Infor mation versehen wolle, abzufordern; das darüber aufges nommene Protokoll aber dem citirenden Gericht einzu fenden.
§. 22.
Auch in andern Fällen steht den Partheyen fren, durch die Bürgermeister und Richter in den Städten, mittelst der unter selbigen stehenden Gerichtsdienern; auf dem Lande aber durch die Schulzen und Dorfgerichte, Infi nuationen verrichten zu lassen. Diese müssen, wenn das citirende Gericht ihre vorgesezte Obere Instanz ist, die Insinuation bey willkührlicher Strafe besorgen; damit aber sich nicht befassen, wenn die Verordnung von einem fremden oder gar ausländischen Gericht erlassen worden. §. 23.
Ein bloffer Postschein ist kein hinlängliches Documentum infinuationis; es wäre denn, daß zugleich das Postamt des Ortes, wohin die Citation ergangen, die Dan Vorgeladnen richtig erfolgte Behändigung auf seine
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