von Insinuationen: c.
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Pflicht attestirte, und der Ertrahent dergleichen Attest in beglaubter Form beybråchte.
§. 24.
Wenn. an Fürsten, Grafen und andere hohe Stan Despersonen, die ihre eigne Regierungen, Canzellenen, oder Justizkammern haben, Verordnungen erlassen sind, so muß deren Insinuation sothanen Justizbeamten ge schehen; es wäre denn, daß sie selbst die Cisation ausges bracht hätten.
§. 25.
Ist ein Königlich oder Prinzliches Amt citirt, so ges schieht die Insinuation dem Oekonomie Beamten; wel cher der Cammer davon in Zeiten Nachricht geben muß. §. 26.
Befehle an Stadt oder Dorfgemeinen, Magistrate, Collegia, Stifter, Capitel, Zünfte, Gewerke, u. s. w., werden dem vorsißenden Burgermeister, Stadtverordnes ten, Altmeister, Schulzen und Gerichte, und bey Colle gien oder Stiftern, dem Borgeseßten, Vorsteher, oder Syndikus infinuirt; und diesen liegt ob, der ganzen Ges meine oder übrigen Interessenten davon Nachricht zu ges ben. Ist es aber der Burgermeister, der Schulz, der Altmeister u. s. w. selbst, der die Citation ertrahirt hat, so muß die Insinuation dem nächsten nach ihm geschehen. §. 27.
Húfner, Coßåthen, Handfröhner, Dreschgärtner, Inlieger und andre, die für eine Communität nicht zu achten sind, müssen durch eine Currende vorgeladen, und die Insinuation nach Vorschrift§. 21. besorgt werden.
§. 28.
Wenn mehrere Interessenten zu citiren sind, so muß der, welchem der Originalbefehl zuerst eingehändigt wird, sich gegen den Boten sofort erklären: ob er felbis gen seinen Mitgenossen zustellen wolle. Alsdenn ist ihm die Verordnung zu lassen, dieses Versprechens aber in dem Documento infinuationis, oder dem daben aufge
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