30
Erster Theil. Fünfter Titel,
nommenen Protokoll, ausdrücklich zu erwehnen; maßen, wenn ein solcher Interessent die Infinuation an seine Mitbeklagten, wider Verhoffen, unterlassen sollte, er dem Kläger allen daraus entstehenden Schaden und Ko sten zu erstatten schuldig ist. Wollte hingegen der erste Empfänger die weitere Beförderung der Citation niche übernehmen; so muß das Original allen Interessenten vorgezeigt, und bey dem letzten gelassen werden. Es steht auch einem jeden frey, Abschrift davon zu nehmen; doch muß er dieserhalb das Original nicht über zwen bis drey Stunden an sich behalten.
§. 29.
Ist ein Befehl an mehrere Erben gerichtet, und die Erbschaft noch ungetheilt so geschieht die Insinuation im Sterbehause. Ist die Theilung schon erfolgt, und der Ertrahent weiß nicht genau, was und wie viel Erben jemand hinterlassen; so ist es genung, wenn nur ein Erbe benannt wird, welcher allenfalls seine Miterben zeitig ans zeigen muß.
§. 30.
Ist der Erbe, oder dessen Aufenthalt, noch nicht be kannt; so muß die Citation, dem entweder schon ers nannten, oder auf Ansuchen des Klägers, zu dieser Sache zu bestellenden Verlassenschafts- Curator infinuirt werden.
§. 31.
Befehle, die an verschiedne Vormünder und Euras toren zugleich gestellt sind, dürfen nur einem allein insis nuirt werden; und ist derselbe gehalten, seinem Neben Vormund davon Nachricht zu geben. Ein gleiches foll auch ben Vorstehern der Kirchen, Schulen und andrer milden Stiftungen, statt finden.
§. 32.
Wenn jemand, der bendes in Königlichen und auss wärtigen landen, mit unbeweglichen Gütern angesessen ist, bey einem einländischen Gerichte sich auf den Prozeß
einmal
einn
21617
heni
Der
geth
ten
Fall
Var Bev
alle
alfo
oder
Fann
und
rath
Sa lang
tion
Bev
hr mafi
Die
Doch
Aufe
Ver
erlaf
und
tur,
geric
weig
nach
Funfo