Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von Insinuationen oc.

einmal eingelaffen hat; so geschiehet auch, nach seinem Absterben, die Insinuation der darinn etwa ferner erges henden Befehle allein auf dessen hiesigen Gütern; und der Erbe, welcher sie in Besiz hat, es sey der Nachlaß getheilt, oder noch ungetheilt, muß seinen Mitinteressene ten davon Nachricht geben, oder ihnen im Unterlassungs. Falle gerecht werden.

§. 33.

Wenn in einem schon rechtshängigen Prozesse, eine Parthey sich ben ihrem Asistenzrath gemeldet, oder einen Bevollmächtigten in loco judicii bestellt hat, so werden alle nachherige Verordnungen an diese abgegeben. Wenn also hiernächst die Parthen ihren Wohnort so verändert, oder sich dergestalt verbirgt, daß man sie nicht finden Fann; noch mehr aber, wenn sie gat aus dem lande geht, und ihr Aufenthalt unbekannt bleibt; michin der Aßistenzs rath oder Bevollmächtigte über ein oder andern zur Sache gehörigen Umstand die nöthige Nachricht nicht ers Tangen kann; so bedarf es alsdenn keiner Ediftal Cita tion; sondern es ist genug, wenn der Aßistenzrath, oder Bevollmächtigte, die Abwesenheit der Parthey, und daß hr Aufenthalt unbekannt sey, auf seine Pflicht anzeigt; massen alsdenn in contumaciam verfahren werden, und die Parthen es sich selbst zurechnen muß, daß sie, da sie doch um den Prozeß Wissenschaft gehabt, von ihrem Aufenthalt keine Nachricht gegeben hat.

§. 34.

Alle und jede, welchen gerichtliche Befehle, oder auch Berordnungen, so Commissarien Kraft ihres Auftrags erlaffen, eingehandiget werden, müssen solche annehmen; and sich dessen unter dem Vorwande: als ob die Titulas tur, oder sonst etwas in der Aufschrift nicht gehdrig ein gerichtet wäre, ben willkührlicher Strafe, keinesweges weigern. Vielmehr haben sie den etwanigen Verstoß nach erhaltner Citation anzuzeigen, womit solcher in Zus Funft vermieden werden könne.

§. 35.