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Erster Theil. Fünfter Titel,
§. 35.
Wenn sie des Schreibens kundig, oder andre, die es verrichten können, zur Hand find, so müssen sie den Empfang der Verordnung unter der Canzellen Abschrift, welche zu dem Ende dem Boten mitgegeben wird, schrift lich bescheinigen, oder im Verweigerungs- Falle, 5. 10. bis 20 Rthlr. Geld oder andre willkührliche Strafen, nach Beschaffenheit der Personen und Umstände gewår tigen.
§. 36.
Weigert sich jemand, den Empfang der Citation zu bescheinigen, so muß der Bote ad Protocollum niederschreiben, oder bey einer Gerichtsperson, auf seinen Amts, Eid, zum Protokoll anzeigen: zu welcher Zeit, und wo die Insinuation geschehen; was darauf geantwortet wor den, oder sonst vorgefallen; welches alsdenn zum Aus weiß der Insinuation hinreichend ist. Wenn auch einem solchen Renitenten eine fernere Verordnung insinuirt wer den soll, so muß solches durch den Executor auf seine eigne Kosten geschehen. Auch muß der, welcher dem Infinuanten mit Schimpfworten oder gar Thatlichkeiten begegnet, deshalb von dem Fifco zur Verantwortung und Strafe gezogen werden.
§. 37.
Was ein Gerichtsbote, der von ihm geschehenen In finuation halber, auf seinen Eid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzunehmen, bis der Vorgeladene das Gegentheil auf eine zur Ueberzeugung des Richters hin reichende Art, ausweiset.
§. 38.
Findet sich alsdenn, daß der Insinuant falsch berich tet hat, so soll derselbe caßirt, überdem aber mit Gefäng niß oder Vestungsarbeit belegt; und die Parthen, welche daran Schuld, oder den Boten zur falschen Aussage ver leitetet hat, soll dafür ebenfalls willkührlich, doch nach drücklich, angesehen werden.
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§. 39.