Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Insinuationen 2c.

§. 39.

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Eine Ediftalcitation ist gewöhnlich nur einfach auss zufertigen, und nur bey dem Gericht, welches sie vers ordnet, anzuschlagen; es wäre denn, daß der Vorzulas dende, sich zulegt an einem andern Orte, ausserhalb dem Size des Gerichts, doch innerhalb der Königlichen Lande, eine Zeitlang bekanntlich aufgehalten hatte; in welchem Fall noch ein zweytes Exemplar zu fertigen, und dessen Aushang an gedachtem letztern Aufenthalts- Orte zus gleich zu besorgen ist.

§. 40.

Dagegen sollen dergleichen Citationen in den Intelli genzblättern und Zeitungen der Provinz, wo das Gericht sich befindet; oder auch, nach dem Ermessen desselben, in den Intelligenz und Zeitungsblättern andrer Königlichen oder fremden Provinzen, zu drey verschiednen malen eine gerückt und bekannt gemacht werden; also daß die dritte Bekanntmachung wenigstens 4 Wochen vor dem Termin geschehe; und alle dren Blätter, worinn die Citation ents halten ist, zeitig zu den Akten gebracht werden können.

41.

Ob und in welchen fremden Zeitungen die Citation einzurücken, muß von dem Gericht nach Beschaffenheit der Umstände, und den etwa vorhandenen Nachrichten, bestimmt werden.

§. 42.

Jedoch ist es nicht nöthig, daß die Citationen Kd­niglicher Gerichte, durch die Zeitungen oder öffentliche Blätter solcher fremden lande, aus welchen dergleichen Vorladungen in hiesige lande, nicht eingeschickt zu wer den pflegen, z. B. England, Holland, Frankreich u. f. w. bekannt gemacht werden; sondern es ist genug, wenn sols ches nur durch die Zeitungen derjenigen Königlichen Pros vinz geschieht, welche diesem fremden Staate am näch ften liegt.

§. 43..