Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
34
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34 Erster Ch. Fünfter Titel, von Infinuat.

§. 43.

Erst

Wegen der Einrückung in einländische Intelligenz zettel muß an die Post oder Addreßämter geschrieben Vot werden; in einländische Zeitungen muß sie der Extrahent bey dem Verleger selbst besorgen; ben auswärtigen Zei tungen aber muß das fremde Gericht, unter welchem der Verleger steht, requirirt werden, diesem die Einrückung und Einsendung der erforderlichen Eremplare, gegen die Gebühr, aufzugeben.

§. 44.

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Wenn die Ediktal- Citation solchergestalt bekannt ge macht worden, und die nöthigen drey Exemplare der In Klag telligenz und Zeitungsblätter zu den Aften kommen; so behält die Ladung ihre Kraft und rechtliche Würkung; wenn auch gleich das an der Gerichtsstätte ausgehängte Exemplar vor der Zeit abgenommen oder abgerissen wor den, oder sonst durch einen Zufall verlohren gegangen. Ermangelt aber etwas an der Bekanntmachung durch die Zeitungen und Intelligenzblätter; so muß solchem, auf Kosten dessen, der daran Schuld hat, durch Wiederho lung der Citation und Hinaussehung des Termins auf so lange, als bey der ersten Bekanntmachung an der Zeit ge fehlt worden, abgeholfen werden.

§. 45.

Die gehörig erlaßne, richtig insinuirte, oder auch edictaliter geschehene Citation, hat auffer ihren übrigen Folgen, in Ansehung des Prozesses, auch noch die Wür Fung, daß wenn eine Sache ben zweyerley Gerichten an gebracht werden könnte, solche bey demjenigen, von wel chem die Citation zuerst erlassen worden, wenn auch die Insinuation später erfolgt wåre, fortgesetzt werden muß; und daß der Vorgeladne vom Tage der Insinuation an, dadurch in mora gesezt wird.

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