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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Th. Sechster Tit. von Contumazien. 35

Sechster Titel,

teben Von Contumazien, und wie gegen den ausblei benden Beklagten zu verfahren.

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§. 1.

Spätestens den ersten Tag, nach dem durch die Ver­

ordnung auf die Klage bestimmten Termine, muß der zur Instruktion der Sache von Seiten des Beklagten ernennte Aßistenzrath dem Gericht anzeigen: ob sich letz­terer bey ihm gemeldet, und wohin er auf die zugefertigte In Klage seine Erklärung abgegeben habe.

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§. 2.

Zeigt der Aßistenzrath an, daß der Beklagte sich ben ihm nicht gemeldet, so wird eine zweyte Verords nung an denselben erlassen; eine nochmalige Frist von 14 Tagen, mit Bestimmung des Tages, an welchem solche abläuft, anberaumt; die im ersten Dekret enthal auf tene Anweisung, wegen der Anmeldung bey dem bestell ten Asistenzrath biß spätestens zu diesem Termine, und wegen Ertheilung der nöthigen Information für densel ben, wiederholt; und die Warnung beygefügt: daß wenn Beklagter auch in diesem Zeitraum die geforderte Erklärung nicht abgeben, und den Aßistenzrath mit hin langlicher Information zur Einlassung und Antwort auf die Klage nicht versehen würde, ihm nicht nur sämtliche Kosten zur Last fallen, sondern er auch in der Hauptsache des in der Klage vorgetragenen Facti für geständig geach tet, und darauf was in dessen Gefolg. Rechtens, wider ihn festgesezt, auch auf ferneres Anrufen des Klägers, mit der Exekution verfahren werden solle.

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§. 3.

Sollte sich, wider Vermuthen, der Beklagte in der Zwischenzeit des erstern oder zweyten Termins bey dem Gericht selbst gemeldet haben; so muß dieses den Aßistenz

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