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Erster Theil. Sechster Titel,
rach davon so fort benachrichtigen, und ihn nach bewand ten Umständen näher anweisen.
§. 4.
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Hat aber auch bis zum zweyten Termin der Beklagte- denn sich mit seiner Erklärung nicht gemeldet; so muß der von abgef seiner Seite bestellte Aßistenzrath, gleich den folgenden werd Tag nach Ablauf des Termins, ein Protokoll aufneh ner men; darinn das Ausbleiben desselben, und die etwa noch sonst daben zu bemerkenden Umstände gehörig anzeigen und solches dem Collegio einreichen.
§. 5.
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Auf diefes Protokoll muß das Collegium, wenn zu gleich die Insinuation bender Verodnungen gehörig aus gewiesen ist, eine Resolution abfassen; darinn den unge horsamen Beklagten, des in der Klage enthaltenen Facti, in contumaciam, für geständig und überwiesen erklären und deutlich und bestimmt festsetzen: was er also, nach ſtim Vorschrift der Gefeße dem Kläger zu leisten, oder an Ca pital und Zinsen, desgleichen an Kosten zu bezahlen schuldig, oder wozu der Kläger nunmehr für berechtigt anzunehmen sey.
§. 6.
Diese Resolution wird von dem Collegio gehörig un terschrieben, und den beyderseitigen Aßistenzråthen publi cirt; welche den Partheyen davon Nachricht ertheilen müssen.
§. 7.
Meldet sich hingegen der Beklagte, es sey im ersten oder zweyten Termin, und erklärt sich: daß er die Fordes rung des Klägers einräume, und ihn nach seinem Gesuch befriedigen wolle; so muß der Aßistenzrath über diese Ers Flårung ebenfalls ein Protokoll aufnehmen, und dem Col legio einreichen; solches auch, wenn der Beklagte pers sönlich bey ihm erschienen ist, von selbigem mit unterschreiben lassen; wenn aber die Erklärung schriftlich abs gegeben worden, den Brief, Instruktion u. s. w. benlegen.
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§. 8.