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von Contumazien c. §. 8.
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Auf dieses Protokoll wird eine eben so wie im Falle des§. 5.& 6. von dem Gericht zu unterschreibende, sos Elagte- denn aber benden Aßistenten zu publicirende Resolution r von abgefaßt, in welcher deutlich und bestimmt ausgedrückt enden werden muß: was der Beklagte, im Verfolg dieser seis fneh ner Erklärung, dem Kläger zu leisten oder zu bezahlen noch habe.
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§. 9.
Aus einer solchen Resolution kann alsdenn, wenn Der Beklagte sein Versprechen nicht erfüllen sollte, eben zu so wohl, als aus einem rechtskräftigen Erkenntniffe, die aus Exekution gesucht und verfügt werden.
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3.
§. 10.
Fällt die Erklärung des Beklagten, die Forderung des Klägers einräumen zu wollen, nicht pure und bes stimmt genug aus, sondern macht sich derselbe dabey gewisse Bedingungen oder Reservationen; oder nimmt er nur einen Theil der Forderung für bekannt an, z. B. nur das Capital und nicht die Zinsen; oder zwar auch die Zinsen, aber nach einem spätern Termin, oder niedrigern Saze; oder will er den Zahlungs Termin weiter verscho ben wissen; so wird in allen diesen Fällen dafür geachtet, daß der Beklagte es auf den Prozeß ankommen lassen wolle; und diesem gemäß ergeht alsdenn die weitere Vers fügung.
§. 11.
Doch müssen in dergleichen Fällen beyde Aßistenzråthe die Vermittelung eines gütlichen Abkommens über solche nur noch streitig gebliebene Nebenumstände, sich ganz bes sonders angelegen seyn lassen; wenn sie aber durch diese ihre Privat Bemühungen, mit dem Vergleich, ohne vielen Zeitverlust, nicht zu Stande kommen könnten, fol ches dem Gericht sofort anzeigen; welches alsdenn einen Deputirten aus seinem Mittel ernennen, und einen Ter min ansehen muß, worinn die Sühne nochmals alles
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Ernstes