Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Sechster Titel, Ernstes versucht, in deren Entstehung aber mit der In struktion der Sache so fort verfahren wird.

§. 12.

Steht nun aber auf ein oder die andere Art fest, daß der Beklagte es auf den Prozeß ankommen lassen wolle; so muß der von seiner Seite bestellte Asistenzrath, bey Abgebung dieser Anzeige, sich zugleich erklären: ob er in der Sache selbst Information erhalten; ob solche hinrei chend sey, oder was daben noch fehle; oder ob er vom Beklagten noch mit gar keiner weitern Instruktion verses hen worden.

§. 13.

Zeigt der Asistenzrath an, daß er hinreichende Ins formation habe, so muß er zugleich einen gewissen Zeits raum verfchlagen, innerhalb dessen er die Antwort auf die Kloge einzureichen gedenke.

§. 14.

Diese Frist wird von dem Gericht entweder nach dem Antrage bestimmt, oder wenn sich findet, daß solche zu weit hinausgefeßt sen, proportionirlich verkürzt; solchers gestalt aber der Termin anberaumt, bis zu welchem die Antwort auf die Klage einkommen müsse.

§. 15.

Diesen Termin muß der Asistenzrath des Beklagten schlechterdings inne halten, und nur in ausserordentlichen Fällen, wenn er eine ihn persönlich betroffne Verhinde rung, die er weder voraussehen noch abwenden können, ausweißt, eine Nachfrist von 8 bis 14 Tagen verstattet, sonst aber derselbe durch Exekution und Strafen zu seiner Schuldigkeit angehalten werden.

§. 16.

Zeigt hingegen der Asistenzrath an, daß er von dem Beklagten noch gar feine Information erhalten, so wird biefem wiederholt schriftlich anbefohlen, ihn damit in einem anderweit zu bestimmenden proportionirlichen Zeit­raume unfehlbar zu versehen; mit gleichmäßiger Anbes

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