von Contumazien 2c.
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raumung eines Termins, und unter eben der Warnung, als in dem§. 2. vorgeschrieben ist.
§. 17.
Eben so wird es gehalten, wenn der Aßistenzrath an zeigt, daß er von dem Beklagten zwar einige, aber noch keine hinreichende Information erhalten habe; nur mit dem Unterschiede, daß in diesem Fall der Beklagte zu gleich specifice nach dem Antrage des Aßistenten ange wiesen werden muß: was er fordersamst noch zu thun, auszuweisen oder nachzubringen habe, und in welchen Stücken er die angegebne Information annoch deutlicher, bestiminter oder vollständiger machen solle; auch wird die in diesem Fall der Verordnung beyzufügende Comminas tion, der Vorschrift des folgenden§. 23. gemäß ein gerichtet.
§. 18.
Nach Ablauf dieses Zeitraums muß der Aßistenzrath fich nochmals erklären, ob er nunmehro vollständige Ins formation habe, oder ob und woran es noch fehle.
§. 19.
Hat der Aßistenzrath vollständige Information, so ist ferner nach der Vorschrift§. 13. fqq. zu verfahren.
§. 20.
Fehlt noch etwas an der Information, so muß er feine bis dahin aufgenommene Manual Akten übergeben, und bestimmt anzeigen, worinn der Mangel eigentlich bestehe; ob und in wie fern die Ursach der Unvollständig feit in der Natur und Weitläuftigkeit der Sache, in der allzugroßen Entlegenheit des Beklagten von dem Orte, wo das Gerichte seinen Siz hat, oder wo die erforder= lichen Nachrichten eingezogen werden müssen, oder in ans dern äußerlichen zufälligen und unvermeidlichen Neben. umständen liege; oder ob der Beklagte an dem Verzuge auf irgend eine Art selbst Schuld sey. Zugleich muß dies fer Anzeige das pflichtmäßige Gutachten des Aßistenz
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raths: