Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
40
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40 Erster Theil. Sechster Titel,

raths: ob und auf wie lange noch dem Beklagten eine Nachfrist zu gestatten seyn möchte, beygefügt werden.

§. 21.

Das Gericht muß diesen Antrag genau prüfen, und alsdenn pflichtmäßig bestimmen: ob das Defideratum des Asistenzraths gegründet, und der angezeigte Mangel der Information dergestalt erheblich sey, daß solchem von der Parthen annoch fördersamst, ehe die Instruktion der Sache ihren weitern Fortgang haben kann, abgeholfen werden müsse; auch ob und auf wie lange dem Beklagten hierzu noch eine anderweitige Nachfrist zu verstatten und der Präjudicial Termin zu verlegen sey. Das hierüber abgefaßte Conclufum wird dem Beklagten schriftlich, un ter Wiederholung der§. 2.& refpective 17. vorgeschrie benen Commination, dem Asistenzrath des Klägers aber nur durch Zustellung einer Abschrift des Dekrets, bes fannt gemacht.

§. 22.

Wird zuleßt der Beklagte eines beharrlichen Ungehors fams gegen die richterlichen Befehle, wegen Ertheilung der nöthigen Information in der Hauptsache an seinen Aßistenzrath, schuldig befunden, so ist die Sache dafür anzunehmen, als ob er sich gar nicht gemeldet hätte; und diefem gemäß wird das weitere gegen ihn nach der Vors fchrift§. 4. 5. 6. in contumaciam verfügt.

§. 23.

Hat aber der Beklagte sich ben Ertheilung der Infors mation nur über einen oder andern Nebenumstand saus mig finden lassen; so muß mit der weitern Instruktion der Sache verfahren; und in deren Verfolg, ein solcher Umstand in contumaciam für zugestanden, oder nicht allegirt, je nachdem es dem Beklagten nachtheilig, ans genommen werden.

§. 24.

Die Bestimmung dieser Termine und Nachfristen, wie viel dergleichen zu verstatten, und wie weit sie hin

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