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von Contumazien 2c.
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aus zu feßen, muß, wegen der in jedem einzelnen Falle vorkommenden mannigfaltigen, und se wohl in Rücksicht der Person und des Aufenthalts des Beklagten, als der Natur, Weitläuftigkeit und Wichtigkeit der Sache, von einander sehr verschiednen Umstände, dem pflichtmäßigen und vernünftigen Ermessen der Gerichte hauptsächlich anheim gestellt bleiben.
§. 25.
Befagte Gerichte, denen es obliegt, für die grund. liche und zugleich möglichst schleunige Instruktion der Rechtssachen von Amtswegen Sorge zu tragen, werden Daher, weder in Ansehung der Zahl dieser und aller übri gen in dem ganzen Lauf eines Prozesses vorkommenden Termine, noch in Ansehung des für jeden Termin auszus messenden Zeitraums, in irgend einige durchaus bes ftimmte Schranken eingeschlossen; also daß sie fünftig, um bloßer Formalitäten willen, weder die Partheyen übereilen, noch die hinter solchem Deckmantel sich verbers gende Chikane ungestraft dulden dürfen.
§. 26.
Da es aber Sr. Königl. Majestát ernster Wille ist, Daß ein ordentlicher und gemeiner Prozeß, so wie solcher in diesem Theile beschrieben wird, in erster Instanz, vom Tage der eingelangten Antwort auf die Klage, bis zur Publikation des Erkenntnisses, der Regel nach nicht über 4 Monat; in zweyter Instanz, mit Zurechnung der zur Versendung und Remißion der Akten etwa erforderlichen Zeit, nicht über 3 Monat, und in der dritten, unter gleichmäßiger Bestimmung, nicht über 2 Monat dauern folle; und man fich hauptsächlich an die Gerichte halten wird, wenn aus den Beschwerden der Partheyen, ben vorzunehmenden Justiz Visitationen, oder auch sonst sich finden sollte, daß ein Prozeß über diese vorgeschriebne Zeit ohne Noth verschleppet worden, so müssen die Gerichte, so wohl bey der ersten Anberaumung der Termine, als ben jeder nachgesuchten Verlängerung derselben, mit aller
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